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AHO Aktuell - 11.07.2003

Schadesbegrenzung: Bundesrat berät Antrag zum Arzneimittelgesetz


Berlin (aho) – Da die 11. Novelle des Arzneimittelgesetz von vielen
Veterinärmedizinern und Politikern aller Bundestagsfraktionen als „praxisfern“ und
„undurchführbar“ beurteilt wird, berät der Bundesrat in einer Plenarsitzung am
heutigen Freitag unter TO-Punkt 12 einen Gesetzesantrag des Freistaates
Bayern.
Der Antrag hat zum Ziel, im tierärztlichen Bereich eine flexiblere
Arzneimittelabgabe zu ermöglichen und dennoch Arzneimittelsicherheit und
Verbraucherschutz zu wahren. Eine Verordnung soll demnächst abweichend von den
bisherigen starren Fristen flexiblere Lösungen ermöglichen. In der
Rechtsverordnung sollen die an die tierärztliche Bestandsbetreuung zu stellenden
Anforderungen und die vom Tierhalter zu erfüllenden Anforderungen und
Verpflichtungen geregelt werden, damit eine Abgabe von Arzneimitteln auch
unbefristet möglich ist, wenn der zu behandelnde Tierbestand in regelmäßigen
Abständen durch einen verantwortlichen Tierarzt betreut wird. So sollen in Zukunft
bestimmte Behandlungskonzepte vor allem in Betrieben kleinstrukturierter
Tierhaltung praxisgerechter durchgeführt werden können.


Nach bisherigem Recht darf der Tierarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel dem
Tierhalter nur für eine Zeit von sieben bzw. einunddreißig Tagen verschreiben,
wenn die Arzneimittel bei Tieren angewendet werden, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen und wenn für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei
einer bestimmten Tierart eine Wartezeit besteht. Das antragstellende Land führt
aus, diese starren Fristen seien nicht durch fachliche Gesichtspunkte
begründet und erschwerten die praxisgerechte Durchführung bestimmter
Behandlungskonzepte.


Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen
Bundestag einzubringen. Ferner empfiehlt der Agrarausschuss dem Bundesrat, eine
Entschließung zu fassen, in der die Bundesregierung gebeten wird, sicherzustellen,
dass zeitgleich mit der Änderung des Arzneimittelgesetzes die erwähnte
Rechtsverordnung in Kraft tritt. Darüber hinaus soll die Bundesregierung gebeten
werden, für die Übergangszeit eine Verordnung zur Sicherstellung der arzneilichen
Versorgung von Tieren zu erlassen.

 



 

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