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AHO Aktuell - 19.10.2007

Veterinäramt erinnert: Auch Hobby-Tierhalter müssen Tierbestände melden


Minden (aho) - Was für den Haupterwerbslandwirt selbstverständlich
ist, wird von Hobbytierhaltern oftmals vergessen: Die Anmeldung des
Tierbestandes beim Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse.

Aus diesem Grund weist das Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke
erneut auf die bestehenden Verpflichtungen hin:

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (= Pferde, Esel etc.),
Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, muss das spätestens
bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt unter Angabe seines Namens,
seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen
Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Auch
wesentliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Hintergrund dieser gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverpflichtung für
alle Nutztierhalter ist, dass in einem Tierseuchenfall oft
gebietsbezogene Sperr- oder sonstige Maßnahmen zu treffen sind. Sind
in einem solchen Gebiet Halter einer von der Seuche betroffenen
Tierart nicht bekannt, erschwert und verzögert das eine effektive
Bekämpfung der Seuche. „Das kann unter Umständen zu einer
unkontrollierten Seuchenausbreitung beitragen und immens hohe
wirtschaftliche Schäden verursachen“, verdeutlicht Hans-Jörg Haase
vom Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke.

Ein weiterer Aspekt ist die Anmeldung des Tierbestandes bei der
Tierseuchenkasse NRW. Meldepflichtig sind Schweine, Rinder, Pferde,
Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Truthühner, Bienenvölker und
Gehegewild. Die ordnungsgemäße Anmeldung bei der Tierseuchenkasse ist
eine der Voraussetzungen, um im Seuchenfall eine Entschädigung für
ein verendetes oder zu tötendes Tier zu erhalten.

Nach den Feststellungen des Veterinäramtes Minden-Lübbecke haben
gerade Geflügel- oder Schafhalter ihre Tiere oft nicht gemeldet.
Deswegen erhalten auch im Mühlenkreis einige Schafhalter, die im
Rahmen der Blauzungenkrankheit verendete Schafe zu beklagen haben,
keine Entschädigungsleistungen. Fehlt zudem noch die Anmeldung beim
Veterinäramt, kann auch ein Bußgeld auf den Betroffenen zukommen.
„Wer bisher seine Tiere nicht angemeldet hat, sollte das umgehend
nachholen“, empfiehlt Hans-Jörg Haase.



 



 

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