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AHO Aktuell - 13.09.2007

Blauzungenkrankheit im Landkreis Hof


Hof (aho) - Die Blauzungenkrankheit, die nur für Wiederkäuer, nicht
aber beim Menschen ansteckend ist, wurde jetzt auch im Landkreis Hof
amtlich festgestellt; und zwar im Bereich der Stadt Schauenstein. Ab
Samstag den 15. September gilt deshalb eine von der Abteilung
Veterinärwesen im Landratsamt Hof erlassene Allgemeinverfügung, in der
das gesamte Gebiet des Landkreises Hof zur Schutzzone erklärt wird.
Nach Auskunft von Veterinärdirektor Dr. Georg Löw, dem Leiter der
Abteilung Veterinärwesen am Hofer Landratsamt, ist das Verbringen
empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Dam-, Reh- und Rotwild)
aus dem Landkreis Hof verboten. Ausnahme: Schlachttiere dürfen zur
unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die
innerhalb eines sogenannten Blauzungenkrankheit - Restriktionsgebiets
(darunter versteht man eine 150 Kilometer-Zone) liegt. Wer
Schlachttiere zur unmittelbaren Schlachtung in eine außerhalb dieser
150 Kilometer-Zone gelegene Schlachtstätte verbringen möchte, darf
dies nur tun, wenn das zuständige Veterinäramt zustimmt, in einer
schriftlichen Tierhaltererklärung bestätigt wird, dass keine
klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit vorliegen und wenn die
Tiere in einem verplombten Fahrzeug zur Schlachtstätte transportiert
werden.

Abweichend von dem grundsätzlichen Verbringungsverbot dürfen Nutz-
und Zuchttiere mit Genehmigung des Veterinäramtes in einen innerhalb
des 150 Kilometer-Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieb verbracht
werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Entweder müssen
die Tier mindestens 28 Tage vor dem Verbringen Kulikolidenbefall (das
sind kleine Stechmücken, die die Blauzungenkrankheit übertragen)
geschützt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht
worden sind. Oder die Tiere sind mindestens 14 Tage vor dem
Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden. Die Dokumentation über die
Behandlung mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel muss mitgeführt
werden und die Zustimmung des für den Bestimmungsort zuständigen
Veterinäramtes vorliegen.

Dr. Georg Löw nennt eine weitere Voraussetzung, die es erlaubt, Nutz-
und Zuchttiere in einen innerhalb der 150 Kilometer-Zone gelegenen
Betrieb zu transportieren – nämlich dann, wenn die zu verbringenden
Tiere nicht älter als 30 Tage sind, am Tage des Transports keine
klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, das für den
Bestimmungsort zuständige Veterinäramt der Verbringung zugestimmt
hat, die Tiere sieben Tage vor der Beförderung mit geeignetem
Insektenabwehrmittel behandelt wurden und wenn sichergestellt ist,
dass sie im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten und
aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
Während des Transports muss immer eine Erklärung über die
durchgeführte Behandlung mit dem Insektenabwehrmittel mitgeführt
werden.

Die Allgemeinverfügung schreibt laut Dr. Löw auch vor, dass alle
Betriebe im Landkreis Hof, die für die Blauzungenkrankheit
empfängliche Tiere halten, ab sofort ihre Tiere, ihren Stall oder
sonstigen Standort mit zugelassenen Insektiziden nach der Anweisung
des Herstellers behandeln müssen und dies dem zuständigen
Veterinäramt auf Verlangen nachweisen. Mit dem Hoftierarzt sollte auf
jeden Fall umgehend Verbindung aufgenommen werden. Jeder Verdacht auf
Blauzungenkrankheit muss der Abteilung Veterinärwesen beim
Landratsamt Hof unverzüglich angezeigt werden.




 



 

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