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AHO Aktuell - 03.08.2007

Gericht: Tierquälender Landwirt verliert Förderungsgelder


Trier (aho) - Der Einsatz eines sog. "Kuhtrainers" verstößt gegen die
von Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL 2000)
aufgestellten, von den teilnehmenden Landwirten grundsätzlich
einzuhaltenden Grundsätze und berechtigt die zuständigen Landkreise
zur Rückforderung aus dem Förderprogramm gewährter Zuwendungen. Dies
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28.
Juni 2007 (Az.: 6 K 643/06.TR) entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts, der u.a.
Milchviehhaltung betreibt, gegen einen Rückforderungsbescheid des
Eifelkreises Bitburg-Prüm zugrunde. Auf seinen Antrag hin hatte der
beklagte Landkreis für den Zeitraum August 2000 bis August 2005 die
Teilnahme am o.g. Förderprogramm unter Gewährung entsprechender
Zuwendungen bewilligt. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger
in den Wintermonaten des Jahres 2004 zur Sauberhaltung im Stall einen
"Kuhtrainer" eingesetzt hatte, forderte der beklagte Landkreis die für
dieses Jahr gewährte Zuwendung in Höhe von 9.845 EURO zurück.

Zu Recht, urteilten die Richter der 6. Kammer. Zur Begründung führten
sie aus, bei einem "Kuhtrainer" handele es sich um über den Rücken der
Tiere positionierte Metallbügel, die unter elektrischer Spannung
stünden und dazu dienten, die Tiere beim Harn- oder Kotabsatz, der
normalerweise mit einem Aufkrümmen des Rückens einhergehe, durch
Stromschläge zu zwingen, zurückzutreten, um so eine Verschmutzung der
Stand- und Liegeflächen zu verhindern. Der Einsatz des Kuhtrainers
verstoße gegen die für die Aufnahme in das Förderprogramm vom Landwirt
einzuhaltenden Auflagen. Zudem verstoße der Einsatz dieses Gerätes
gegen das Tierschutzgesetz, weil er das artgemäße Verhalten erheblich
einschränke und den Tieren nicht unerhebliche Leiden zufüge. Zwischen
25 und 80 % der Stromschläge fänden nicht im Zusammenhang mit dem
Harn- und Kotabsatz der Tiere statt, sondern beim Fressen, beim
Aufstehen, beim gegenseitigen Lecken der Rückenpartie oder bei dem
auch zum "Komfortverhalten" gehörenden Aufwölben des Rückens. Damit
werde den Tieren nicht unerhebliches Leiden zugefügt, weil sie an
ihren artspezifischen Verhaltensmustern weitgehend gehindert würden.
Dass die Geräte nur in den Wintermonaten und täglich lediglich für ca.
sechs Stunden eingesetzt worden seien, ändere an dieser Einschätzung
nichts, denn auch dieser zeitlich beschränkte Einsatz überschreite die
Schwelle zur lediglich unerheblichen Beeinträchtigung des
Wohlbefindens der betroffenen Tiere.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6 K 643/06.TR -



 



 

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