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AHO Aktuell - 27.06.2007

Mecklenburg-Vorpommern: Aufstallungsgebot für Geflügel gilt fort


Schwerin (aho) - Aufgrund der erstmals seit zehn Monaten jetzt in
Bayern und Sachsen wieder nachgewiesenen Infektion von Wildvögeln mit
der hoch pathogenen Variante des Geflügelpesterregers (Virus H5N1)
hält es der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus für erforderlich, auf die für Geflügelhalter in
Mecklenburg-Vorpommern geltende Rechtslage hinzuweisen.

"Die bundesweit geltende Geflügel-Aufstallungsverordnung legt fest,
dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,
Wachteln, Enten oder Gänse nach wie vor grundsätzlich in
geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge gesicherten dichten Abdeckungen und mit einer gegen das
Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten
sind", erinnerte der Minister.

Allerdings seien die zuständigen Behörden ermächtigt, Ausnahmen von
diesem Grundsatz zu genehmigen, soweit das Geflügel nicht gehalten
wird

a) in einem Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder einer Kontrollzone
nach den jeweiligen Schutzverordnungen (so genanntes
Restriktionsgebiet)

oder

b) in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wild-lebende
Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines
Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten
Vögel rasten oder brüten (so genanntes Risikogebiet),

oder

c) in einem Gebiet mit einem Radius von 1 000 Metern um eine
Geflügelhaltung, in der sich mindestens 62 800 Stück Geflügel bzw. in
einem Radius von 3 000 Metern um eine Geflügelhaltung, in der sich
mindestens 183 690 Stück Geflügel befinden (so genanntes
geflügeldichtes Gebiet).

"In Mecklenburg-Vorpommern werden wir von diesen
Lockerungsmöglichkeiten auch weiterhin Gebrauch machen, so lange sich
keine erhöhte Gefährdungslage ergibt", versicherte Dr. Backhaus
heute. "In enger Abstimmung mit ortskundigen Ornithologen, mit den
zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern und mit den
Spezialisten der Landesämter für Umwelt, Naturschutz und Geologie
sowie für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei habe
ich die Risikogebiete, in denen keine Ausnahmen vom grundsätzlichen
Aufstallungsgebot genehmigt werden dürfen, genau bestimmen lassen und
entsprechend durch Erlass geregelt."

In die Festlegungen einbezogen wurden nicht nur die Abstände zu den
Gewässern, sondern auch die bekannten Sommeraufenthaltsplätzen sowie
Brut- und Futtergebiete von Wat- und Wasservögeln. Als Risiko- und
geflügeldichte Gebiete ausgewiesene Regionen wurden von den
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und
kreisfreien Städte per Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.

Aufgrund der Geflügelpest-Nachweise in Bayern und Sachsen werde nun
aber geprüft, ob die Gebiete, in denen vom Aufstallungsgebot nicht
abgewichen werden darf, anzupassen sind. "Jeder Geflügelhalter hat
die Pflicht sich laufend zu informieren, ob sein Bestand der
Aufstallungspflicht unterliegt oder eine Freilandhaltung möglich
ist", so der Minister.

--
Gesetzliche Grundlage

Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz von Geflügel vor
der klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9.
Mai 2006, (eBanz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063)



 



 

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