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AHO Aktuell - 03.04.2007

Baden-Württemberg: Stallpflicht für Nutzgeflügel wird gelockert


Mannheim (aho) - Das baden-württembergische Landwirtschaftsministerium
hat mit Erlass vom 29. März den Radius um betroffene Gewässer, in
welchem eine Aufstallungspflicht für Geflügel gilt, von 1.000 Metern
auf 500 Meter reduziert. Wie das Amt für Rats- und
Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Mannheim mitteilt, gilt diese Regelung
ab dem 2. April. Sie löst die erst kürzlich vom Bund verfügte
Verlängerung der Aufstallpflicht innerhalb eines 1.000-Meter-Radius
ab. Die Lockerung begründet das Land mit einer neuen Risikobewertung
auf der Grundlage umfangreicher Monitoringergebnisse bei Wildvögeln
und Nutzgeflügel in Baden-Württemberg, mit der warmen Witterung und
dem in diesem Frühjahr frühzeitig einsetzenden Vogelrückzug.

Die Stadt Mannheim hat deshalb ihre "Allgemeinverfügung zur Festlegung
eines Gebietes, in dem Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden
darf" entsprechend aktualisiert. Die öffentliche Bekanntmachung dieser
Allgemeinverfügung erfolgt im Amtsblatt. Ausnahmen von der
Stallpflicht sind ab sofort zulässig, wenn der Geflügelbestand
außerhalb einer 500-Meter - Risikozone um die Mannheimer Gewässer
(Rhein, Neckar, einige stehende Gewässer) liegt. Ausnahmegenehmigungen
müssen wieder beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung -
Veterinärdienst (Fax 293-2527) - beantragt werden.

Wird Geflügel außerhalb des Aufstallungsgebietes in Freilandhaltung
gehalten, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen
durchzuführen. Geflügelhalter, die mehr als 100 Stück Geflügel in
Freilandhaltung halten, sind zusätzlich verpflichtet, jeweils im
Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember
das Geflügel auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen
zu lassen.

Ist eine Genehmigung zur Freilandhaltung erteilt worden, ist der
Geflügelhalter verpflichtet, unabhängig von der Größe des
Geflügelbestandes folgende gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen
durchzuführen:

- Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen/Standorten des
Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren;

- Betreten der Ställe/Standorte des Geflügels von
betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung /
Einwegkleidung; unverzügliches Ablegen der Schutzkleidung nach
Verlassen des Stalles/Standortes;

- Unverzügliche Reinigung der Schutzkleidung bzw. unschädliche
Beseitigung der Einwegkleidung nach Gebrauch;

- Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Gerätschaften und
des Verladeplatzes, sowie - nach jeder Ausstallung - der frei
gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen
und Gegenstände;

- Reinigung und Desinfektion betriebseigener Fahrzeuge
unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem
befestigten Platz;

- Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, Maschinen und
sonstigen Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von
mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden
Betrieb vor der Abgabe;

- Ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung und Aufzeichnungen
hierüber;

- Reinigung und Desinfektion des Raumes bzw. der Behälter zur
Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Monat.


 



 

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