Aktuelle Meldungen  -  Nachrichten suchen  -  kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 28.03.2007

Schweine-Salmonellen-Verordnung: Was ist zu beachten?


Bonn (aho) - Die neue Schweine-Salmonellen-Verordnung ist am
vergangenen Freitag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit
am 24. März 2007 in Kraft getreten. Jetzt müssen alle Mäster ihren
Salmonellenstatus innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem
Inkrafttreten der Verordnung ermitteln.

Was zu beachten ist, beschreibt der Zentralverband der Deutschen
Schweineproduktion e.V. (ZDS):

1. In Endmastbetrieben oder -betriebsabteilungen mit mehr als
100 Mastplätzen (ab 01.01.09 mit mehr als 50 Mastplätzen) ist der
Bestand gleichmäßig über das Jahr zu beproben. Aufgrund der
Probenergebnisse ist der Salmonellenstatus zu ermitteln. Zu diesem
Zweck muss der Tierhalter sicherstellen, dass ihm die
Untersuchungsergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden.

2. Die Statusermittlung erfolgt erstmalig am 25.03.2008 und
danach vierteljährlich als gleitendes Mittel der letzten 12 Monate.
Wenn voraussichtlich mehr als 200 Schlachtschweine je Jahr zur
Schlachtung abgegeben werden, sind 60 Proben zu ziehen. Bei geringerer
Tierzahl - also z.B. bei Teilbelegung der 100 Plätze - verringert sich
die Anzahl Proben bis auf minimal 26.

3. Es können Blutproben (frühestens 14 Tage vor Abgabe zur
Schlachtung) oder Fleischsaftproben (am Schlachtband) genommen werden.

4. Der Tierhalter hat die Probenziehung sowie die eindeutige
Kennzeichnung, die Protokollierung und die Untersuchung sowie die
Weiterleitung des Probenberichtes an das Labor und an ihn selbst
sicherzustellen. Er kann sich hierfür einer "beauftragten Einrichtung"
(z.B. QS-Programm) bedienen.

5. Bei Einstufung in die Kategorie III ist die zuständige Behörde
innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen und sind Maßnahmen zu
Ermittlung und Beseitigung der Ursache einzuleiten (unter Hinzuziehung
des betreuenden Tierarztes gemäß Schweinehaltungshygiene-VO).

6. Bei Neuaufstallung kann eine (neue) Statusermittlung vor
Abgabe zur Schlachtung erfolgen, wenn die Tiere 14 Tage zuvor nach dem
vorgegebenen Stichprobenschlüssel beprobt worden sind.

7. Die Probenahme, die Untersuchungsergebnisse und die in Kat.
III-Betrieben eingeleiteten Maßnahmen sind zu protokollieren; die
Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren.

8. Alle Dokumentationen können schriftlich oder elektronisch
übermittelt sowie aufbewahrt werden.

Ziel der Verordnung, wie auch der Salmonellenüberwachung im
QS-Programm ist es, das Risiko des Salmonelleneintrags in die
Lebensmittelkette zu verringern. Eine völlige Verhinderung ist kaum
möglich, da Salmonellen Bestandteil unserer Umwelt sind und praktisch
überall vorkommen können. Aus diesem Grunde ist es oft schwierig, die
Eintragsquellen in Mastbeständen aufzuspüren. Das erfordert spezielle
Fachkenntnisse und Erfahrungen bei den betreuenden Tierärzten und
Beratern.

Der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS) setzt
sich dafür ein, die Schulung und den Erfahrungsaustausch unter den
Experten zu intensivieren, um den betroffenen Betrieben schnelle,
qualifizierte Unterstützung zukommen lassen zu können.



 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de