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AHO Aktuell - 17.08.2006

Schweiz regelt Produktdeklaration bei Stallpflicht wegen Vogelgrippe


(lid) - Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten sollen wissen, wenn
Geflügel wegen der Stallpflicht vorübergehend nicht aus
Freilandhaltung stammt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) der Schweiz
hat im Zusammenhang mit der Vogelgrippe eine Weisung zum
Täuschungsschutz erlassen, wie die Presseagentur SDA schreibt. Laut
BAG ist nicht auszuschließen, dass auch in Zukunft während der
Vogelzüge oder beim Auftreten der Vogelgrippe ein
Freilandhaltungsverbot für Nutzgeflügel erlassen wird. Dabei muss auch
Geflügel "aus Freilandhaltung" eingestallt werden, so dass die
Produkte vorübergehend nicht mehr der Deklaration entsprechen.

Ab Inkrafttreten der Stallpflicht dürfen die Geflügelprodukte aus
Auslauf- und Freilandhaltung gemäss der BAG-Weisung noch während
längstens zwölf Wochen mit diesen Begriffen gekennzeichnet und
vermarktet werden. Nach Ablauf der Frist ist die Kennzeichnung mit
einer neuen Etikette oder allenfalls mit einem Zusatzkleber zu ändern.

Die EU-kompatible Weisung gilt sinngemäß auch für importierte
Geflügelprodukte aus einem Gebiet mit Stallpflicht. Laut BAG wird sie
von Konsumentenorganisationen, Produzenten und Handel mehrheitlich
gestützt.



 



 

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