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AHO Aktuell - 26.06.2006

Tierseuchenkasse muss auch die Entsorgung gekeulter oder verendeter Tiere zahlen


Münster (aho) - Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat
mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 13.06.2006 entschieden,
dass die Tierseuchenkasse auch die Kosten erstatten muss, die bei der
Beseitigung von Tieren entstanden sind, die wegen einer
Seuchenerkrankung oder eines Seuchenverdachts getötet worden sind.

Im Oktober 2001 forderte der Landrat des Märkischen Kreises die
Inhaberin (Klägerin) eines im Märkischen Kreis ansässigen
Fischzuchtbetriebs auf, ihre Forellen, die Anzeichen einer
Virusinfektion zeigten, sofort töten und unverzüglich unschädlich
beseitigen zu lassen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und
forderte vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen -Tierseuchenkasse - (Beklagter) neben einer
Entschädigung für den Wert der Forellen von 18.600,- DM die Erstattung
der an die Tierkörperbeseitigungsanstalt gezahlten Entsorgungskosten
von 3.300,- DM. Der Beklagte weigerte sich, auch die Entsorgungskosten
zu erstatten. Darauf erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht
Arnsberg, das dieser Klage im Dezember 2003 stattgab. Die gegen dieses
Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das
Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin könne vom Beklagten die Erstattung der für die Entsorgung
der Forellen entstandenen Kosten in Höhe von 3.300,- DM (= 1.687,60
EURO) verlangen. Dies folge zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut
der insoweit einschlägigen Vorschrift des Tierseuchengesetzes, weil
dieser Wortlaut nicht eindeutig sei. Aus den Gesetzesmaterialien
ergebe sich aber, dass nach dem Tierseuchenrecht nicht nur die Kosten
des Tötungsvorgangs, sondern auch die Kosten der anschließenden
unschädlichen Beseitigung des Kadavers zu erstatten seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde
möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 13 A 910/04



 



 

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