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AHO Aktuell - 12.05.2006

Baden-Württemberg: Geflügelfreilandhaltung wieder mit wenigen Ausnahmen möglich


Stuttgart (aho) - "Es ist wichtig, dass geflügelhaltende Betriebe
weiterhin bestmöglich vor einer Infektion mit dem Geflügelpestvirus
geschützt werden", sagte der baden-württembergische Minister für
Ernährung und Ländlichen Raum, Peter Hauk MdL, am Freitag (12. Mai) in
Stuttgart. "Daher haben wir alle Möglichkeiten ausgeschöpft, dass
Geflügel in Baden-Württemberg außerhalb der Risikogebiete wieder in
die Freiheit entlassen werden kann", betonte der Minister.

Für Besitzer von Hühnern, Truthühnern , Perlhühnern, Rebhühnern,
Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen ergibt sich aus der
neuen Verordnung des Bundes und der entsprechenden Umsetzung in
Baden-Württemberg, dass Geflügel generell in geschlossenen Ställen
oder in einem nach oben hin abgedeckten und seitlich begrenzten
Auslauf gehalten werden muss. Dadurch soll der Kontakt mit Wildvögeln
vermieden werden. "In bestimmten Gebieten Baden-Württembergs können
durch die Veterinärämter bei den zuständigen Landratsämtern und
Bürgermeisterämtern der Stadtkreise Ausnahmen hiervon genehmigt
werden. Diese Bereiche befinden sich außerhalb von so genannten
Risikogebieten wie Feuchtgebieten, geflügeldichten Gebieten und
Gebieten, die durch einen aktuellen Geflügelpestfall gemaßregelt
sind", erklärte Hauk.

Der Minister gehe davon aus, dass die Veterinärämter im Land diese
Möglichkeiten ausschöpfen und für die Betriebe außerhalb der
Risikogebiete eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dies
bedeute für die Geflügelhalter, dass sie dem zuständigen Veterinäramt
lediglich melden müssten, wenn sie ihre Tiere ins Freie lassen
möchten.

Sollte Geflügel im Freiland innerhalb von Risikogebieten gehalten
werden, könne nach Prüfung der Gegebenheiten auch eine
Einzelausnahmegenehmigung durch das zuständige Veterinäramt erteilt
werden.

"Wird die Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung erteilt, müssen
bestimmte Maßnahmen durch den Halter getroffen werden, um das Geflügel
möglichst vor einer Infektion zu schützen beziehungsweise, um diese so
früh wie möglich zu erkennen", so der Minister. Dazu seien
Untersuchungen der Tiere in regelmäßigen Abständen zu veranlassen.
Besonders im Bereich der wirtschaftlichen Haltung von Enten und Gänsen
können anstelle der Untersuchung auch Hühner als so genannte
Sentinel-Tiere halten. Die Sentinel-Tiere sind anfälliger für das
AI-Virus und erkranken bei Befall in kürzester Zeit und schneller als
die anderen Tiere. Laut Minister Hauk erfahre die
Wirtschaftsgeflügelhaltung vor allem im Bereich der Gänsehaltung und
Freilandhaltung bei Legehennen durch die möglichen Ausnahmeregelungen
eine deutliche Entlastung.

Eine Ausnahmegenehmigung wird für Geflügelhaltungen in Feuchtgebieten,
an Seen und Flüssen, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln
sowie in Gebieten, in einem Abstand von bis zu 500 Metern vom
jeweiligen Gewässer nicht erteilt.

Bei den festgelegten Risikogebieten handelt es sich am Bodensee um den
gesamten Uferbereich (Landkreis Konstanz und Bodenseekreis), um den
Federsee (Landkreis Biberach), um den Rohrsee (Landkreis Ravensburg )
sowie um den Breitenauer See (Landkreis Heilbronn ). Im Bereich der
Flüsse um den Rhein von Weil am Rhein bis Mannheim (Landkreise
Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen , Ortenaukreis, Rastatt
, Karlsruhe, Rhein-Neckar-Kreis, Mannheim), entlang dem Neckar, im
ersten Abschnitt von Rottenburg bis Stuttgart /Mühlhauen,
einschließlich Max-Eyth-See (Landkreise Tübingen , Reutlingen ,
Esslingen , Stuttgart ), im zweiten Abschnitt von Eberbach bis
Mannheim ( Heidelberg , Rhein-Neckar-Kreis, Mannheim ) und an der
Donau von Sigmaringen bis Ulm (Landkreise Sigmaringen, Biberach,
Alb-Donau-Kreis , Ulm ) sowie um vogelrelevante Baggerseen im Bereich
der Ablach (Landkreis Sigmaringen).

Grundlage der Beurteilung sind zum einen ornithologische
Gesichtspunkte, wie Sammel- und Brutplätze von wildlebendem
Wassergeflügel, da hier die Gefahr der Übertragung des
Geflügelpestvirus in Hausgeflügelbestände sehr hoch ist.

Der zweite Gesichtspunkt ist die Geflügeldichte einer Region. Bei
Ausbruch der Geflügelpest in einem Gebiet mit sehr viel Geflügel wäre
der wirtschaftliche Schaden dementsprechend hoch. Die Geflügeldichte
einer Region, die ebenfalls keine Freilandhaltung möglich macht, wird
wie folgt berechnet. In dem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern
um die Geflügelhaltung dürfen sich auf den Quadratkilometer berechnet
nicht mehr als 20.000 Stück Geflügel oder in einem Radius von 3.000
Metern dürfen sich auf den Quadratkilometer berechnet nicht mehr als
6.500 Stück Geflügel befinden. Die Gebiete, in denen eine
entsprechende Geflügeldichte vorliegt, werden momentan von den
Veterinärämtern genau festgelegt.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für
Tiergesundheit), Sitz Insel Riems , geht in seiner aktuellen
Risikobewertung immer noch von einem derzeit hohen Risiko für
Hausgeflügelbestände, sich über Wildvögel mit dem hochpathogenen
aviären Influenzavirus zu infizieren, aus. Diese Risikobewertung wird
jedoch in den kommenden Monaten laufend dem aktuellen Geschehen
angepasst werden.


 



 

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