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AHO Aktuell - 12.05.2006
Kreis Waldshut: Freilandhaltung möglich +++ Einschränkungen bei Enten und Gänsen
Waldshut (aho) - Die Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung ist
am 10.05.06 in Kraft getreten. In der Bundesverordnung gilt zwar
weiterhin das generelle Aufstallungsgebot, es sind aber Ausnahmen
möglich, von denen das Landratsamt Waldshut landkreisweit Gebrauch
macht. In einer Allgemeinverfügung ordnet das Landratsamt an, dass im
gesamten Landkreis Waldshut ab Samstag, den 13. Mai Geflügel unter
folgenden Bedingungen wieder im Freien gehalten werden darf:
1. Jeder Geflügelhalter, der Geflügel im Freien hält, muss dies dem
Landratsamt Waldshut, Amt für Veterinärwesen und
Lebensmittelüberwachung, unter Angabe der Anschrift und des Standorts
der Geflügelhaltung melden.
2. Jeder Geflügelhalter muss ein Bestandsregister führen, in dem die
Anzahl der verendeten Tiere unverzüglich einzutragen ist. Verenden
innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von unter 100 Tieren
drei Tiere, oder bei einer Bestandsgröße von 100 oder mehr Tieren mehr
als 2 Prozent der Tiere, so muss umgehend das Amt für Veterinärwesen
und Lebensmittelüberwachung verständigt werden.
3. Jeder Geflügelhalter hat Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen,
welche die Einschleppung des Geflügelpestvirus in den Bestand
verhindern sollen. So ist z.B. unbefugtes Betreten der Ställe
verboten, betriebsfremde Personen dürfen die Ställe nur mit
betriebseigener Schutzkleidung betreten, nach jeder Ein- oder
Ausstallung sind die dazu verwendeten Geräte, Fahrzeuge und
Verladeplätze zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Es muss eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt und dokumentiert
werden.
5. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von anderem Geflügel zu
halten. Halter von Enten und Gänsen sind zudem verpflichtet, bestimmte
labordiagnostische Untersuchungen durchführen zu lassen. Dies ist
notwendig, da Enten und Gänse wegen fehlender klinischer Erscheinungen
der Geflügelpest als Virusträger oftmals nicht oder zu spät erkannt
werden. Deshalb stellen sie ein erhöhtes Risiko für die Übertragung
der Geflügelpestviren dar. Es besteht allerdings die Möglichkeit,
anstelle der labordiagnostischen Untersuchung sonstiges Geflügel, z.B.
Hühner, außer Enten und Gänse als "Indikatortiere" gemeinsam mit den
Enten und Gänsen laufen zu lassen, da diese wesentlich früher
Krankheitssymptome zeigen. Wenn sie verenden, müssen sie umgehend auf
Geflügelpest untersucht werden. Genaueres über die labordiagnostischen
Untersuchungen und die Haltung von sonstigem Geflügel zusammen mit
Enten oder Gänsen teilt das Amt für Veterinärwesen und
Lebensmittelüberwachung auf Anfrage mit.
6. Mit Ausnahme von Geflügel, das zur Schlachtung gebracht wird, darf
mit Geflügel nur gehandelt bzw. dieses in den Verkehr gebracht werden,
wenn das Geflügel sieben Tage vor dem Transport im Stall gehalten
wurde und vier Werktage vorher auf Geflügelpest untersucht wurde.
Landrat Dr. Wütz erklärte: "Mit der generellen Erlaubnis der
Freilandhaltung für Geflügel im Landkreis Waldshut berücksichtigen wir
die Interessen der Geflügelhalter, die aus Tierschutzgründen ein Ende
der Stallhaltung fordern. Die jetzt noch einzuhaltenden
Schutzmaßnahmen müssen aber unbedingt befolgt werden, da ein Ausbruch
von Geflügelpest in Nutztierbeständen für die Geflügelhalter
wesentlich strengere Beeinträchtigungen nach sich ziehen würde als die
oben genannten Schutzmaßnahmen. Es gilt nach wie vor, der Ausbreitung
der Geflügelpest Einhalt zu gebieten."
AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de