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AHO Aktuell - 11.05.2006

Bayern: Freilandhaltung von Hühnern, Enten und Gänsen außerhalb der Risikogebiete möglich


München (aho) - Die gestern in Kraft getretene Verordnung des Bundes
zum Schutz vor der Geflügelpest schreibt als Regelfall zwar weiterhin
die Stallpflicht für Geflügel bis zum 15. August 2006 vor, lässt aber
einige Ausnahmen davon zu. Bayerns Verbraucherschutzminister Werner
Schnappauf heute in München: "Das vom Bund festgelegte
Regel-Ausnahme-Verhältnis ist im Vollzug außerordentlich aufwändig.
Bayern will durch die Festlegung von Risiko- und Nichtrisikogebieten
eine möglichst praktikable und einfache Umsetzung ermöglichen, um
Zehntausende von Einzelausnahmen zu vermeiden." In Bayern gibt es ca.
60.000 Geflügelhalter.

Mit der Einteilung in Risikogebiete und Nicht-Risikogebiete soll
schnell und unbürokratisch Klarheit geschaffen werden. In
Nicht-Risikogebieten soll durch Allgemeinverfügung Freilandhaltung
generell erlaubt werden. Schnappauf: "Bayern will diese Gebiete
schnellstmöglich landesweit festlegen, um die Geflügelhalter und die
Behörden vor Ort vor einer Antragsflut von vielen Tausend
Einzelanträgen zu bewahren."

Das Bundesrecht gibt drei Kriterien vor, die eine Freilandhaltung
beschränken:

1. Kriterium: Betrieb befindet sich in einem Sperr- oder
Beobachtungsgebiet bzw. einer Kontrollzone, die nach Fund eines mit
H5N1-infiziertes Tieres eingerichtet wurde.

2. Kriterium: die unmittelbare Lage von Betrieben an Gewässern oder
Feuchtbiotopen, an denen sich viele Wildwasservögel sammeln.

3. Kriterium ist die Geflügeldichte des Gebietes (mehr als 20.000
Tiere pro km2)

Die Bundesverordnung sieht vor, dass eine Ausnahme nicht möglich sei
"in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat-
und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees,
eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel
rasten oder brüten ...?. Bayern hat über 70.000 Kilometer
Fließgewässer, über 500 Seen und unzählige Feuchtbiotope. Wollte man
diese Vorschrift strikt wörtlich umsetzen, würde die Freilandhaltung
landesweit zum Erliegen kommen. Deshalb hat sich Bayern in
Rückkoppelung mit den anderen Ländern und dem Bund für folgenden Weg
entschieden: wir konzentrieren uns nur auf größere Fließgewässer
(Gewässer 1. Ordnung) und große Seen (mehr als 50 Hektar Oberfläche).
Damit reduziert sich die Länge der relevanten Fließgewässer auf 5.000
Kilometer und die Anzahl der Seen auf 54. Zur Feinabgrenzung sind nun
die Landratsämter aufgerufen, festzustellen, wo an diesen Gewässern
größere Ansammlungen von Wat- und Wasservögeln erfolgen und damit die
Risikogebiete zu konkretisieren und einzugrenzen.

Bereiche ohne größere Wasservogelansammlungen, geringer Geflügeldichte
und ohne Sperr- und Beobachtungszone werden vom Landratsamt als
Nicht-Risikogebiete festgelegt. Dort ist die Freilandhaltung erlaubt.
Der Geflügelhalter ist in diesen Gebieten allerdings verpflichtet, die
Freilandhaltung anzuzeigen und die in der Bundesverordnung
vorgeschriebenen Untersuchungen durchführen zu lassen.

Das Umweltministerium wird noch heute die Regierungen bitten,
gemeinsam mit den Landratsämtern die Festlegung der Gebiete so schnell
wie möglich durchzuführen.


 



 

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