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AHO Aktuell - 05.04.2006

H5N1-Ausbruch: Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet eingerichtet


Wermsdorf (aho) - Nach dem ersten Auftreten des Vogelgrippevirus H5N1
bei Nutzgeflügel in Deutschland hat in dem betroffenen Geflügelbetrieb
im sächsischen Wermsdorf die Tötung der Tiere begonnen. Die Tiere der
Eskildsen GmbH sollten bis Donnerstag getötet werden. Das teilte das
Landratsamt des Muldentalkreises mit.

Der zuständige Tierarzt Ingolf Herold vermutete, dass das Virus von
den Wildvögeln der in der Nähe gelegenen Gewässer auf die Nutztiere
übertragen wurde. Die 16.200 Puten, Gänse und Hühner waren wegen der
Größe der Anlage teilweise von der Stallpflicht befreit. Die Puten des
erkrankten Stalles hatten aber laut Angaben des Betriebsleiters seit
Monaten keinen Auslauf.

Um den Bestand im Raum Mutzschen/Wermsdorf wird ein Sperrbezirk
errichtet. Dieser beinhaltet einen Radius von 3 km und betrifft die
Stadt Mutzschen vollständig sowie die Ortsteile Roda, Merschwitz,
Wetteritz und Göttwitz. Vom anliegenden Landkreis Torgau-Oschatz
betrifft dies Teile von Wermsdorf und die Ortsteile Liptitz, Reckwitz
und Mannewitz. In diesem Zusammenhang gibt es Verkehrseinschränkungen,
wie Durchfahr- oder Halteverbote. Für den Sperrbezirk gelten folgende
Beschränkungen:

A) Sperrbezirk (3 km Zone)

Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes
1. dürfen
a) gehaltene Vögel und Bruteier nicht in oder aus einen/einem Geflügel
haltenden Betrieb
b) Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln und
von Wildgeflügel nicht in oder aus einen/einem Betrieb verbracht werden.

2. sind die Räder und Radkästen der Fahrzeuge vor dem Befahren sowie
vor dem Verlassen des Geflügel haltenden Betriebes zu reinigen und zu
desinfizieren,

3. hat der Tierhalter eines Geflügel haltenden Betriebes
sicherzustellen, dass

a) an den Ein- und Ausgängen des Stalles Matten oder sonstige
saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem
wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht gehalten werden,
b) sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen abgesondert wird,

4. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betrieblichen
Wegen, Geflügel nicht befördert werden,

5. dürfen Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen Geflügel
gehalten wird, mit Ausnahme des betreuenden Tierarztes, dessen
jeweilige Hilfspersonen sowie der mit Tierseuchenbekämpfung
beauftragten Personen der zuständigen Behörde, von betriebsfremden
Personen nicht betreten werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
im Einzelfall genehmigen,

Nach Ablauf der 21 Tage gelten die Anforderungen des
Beobachtungsgebietes.


B) Beobachtungsgebiet und Kontrollzone (10 bzw. 13 km Zone)

1. Für die Dauer von 15 Tagen nach der Festlegung dürfen gehaltene
Vögel nicht aus einem Betrieb verbracht werden.

2. Für die Dauer von 30 Tagen dürfen

a) Eintagsküken und Bruteier, Geflügel- und Erzeugnisse und tierische
Nebenprodukte (Geflügel incl. Wildgeflügel) nicht aus einem Betrieb,
b) gehaltene Vögel und Bruteier nicht in Geflügel haltende Betriebe,
c) Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln und
von Wildgeflügel nicht in Betriebe verbracht werden.



 



 

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