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AHO Aktuell - 24.03.2006

Zweiter Verdacht auf Vogelgrippe bei Wildvögeln in Niedersachsen


Hannover (aho) - Zum Zweiten Mal wurde bei einer Probe eines
verendeten Wildvogels in Niedersachsen eine H5N1-Infektion
nachgewiesen und damit der Verdacht auf den Ausbruch der Vogelgrippe
festgestellt. Ob es sich tatsächlich um die aggressive Form des
Erregers handelt und sich damit der Verdacht bestätigt, wird derzeit
im Friedrich-Loeffler-Institut, dem Referenzlabor auf der Insel Riems,
untersucht.

Wie Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen heute in Hannover
mitteilte wurde das Geflügelpest-Virus bei einer im Stadtgebiet von
Cuxhaven gefundenen Sturmmöwe festgestellt. Ehlen: "Der für den
Seuchenschutz zuständige Landkreis hat umgehend die in der
Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung aufgeführten Maßnahmen
eingeleitet. Jetzt gelte es konsequent alles zu tun, um die
Einschleppung des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Auch
wenn von der Geflügelpest für den Menschen keine unmittelbare Gefahr
ausgeht, so drohe doch ein enormer wirtschaftlicher Schaden für die
Geflügelhalter und die nachgeschaltete Branche. Daher gelten in den
Sperr- und Beobachtungsgebieten strenge Hygienevorschriften und
Handelsbeschränkungen für die Geflügelhalter. Der Landkreis Cuxhaven
richtet einen Sperrbezirk mit 3 Kilometer Radius und ein
Beobachtungsgebiet mit 10 Kilometer Radius um den Fundort ein. Alle
gemeldeten Geflügelhalter in dem betroffenen Landkreis wurden bereits
ermittelt. Bei dem Tier handelt es sich, wie schon beim ersten
Vogelgrippe-Fall im Landkreis Soltau-Fallingbostel, um einen
Einzelfund. Eine größere Anzahl von verendeten Vögeln wurde bisher
nicht gefunden.

Das Ergebnis des Schnelltestes des Landesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit wurde heute durch das
Friedrich-Loeffler-Institut auf Riems bestätigt. Es handelt sich um
das aviäre Virus vom Typ H5N1. Die Bestimmung der Pathogenität steht
noch aus und wird in ca. 3 Tagen erwartet.

In diesem Jahr sind bislang mehr als 5300 Wildvögel in Niedersachsen
untersucht worden. Allein im März waren es über 4000 Wildvögel, wobei
bislang nur ein positives Ergebnis (im Landkreis Soltau-Fallingbostel)
festgestellt wurde. Des Weiteren wurden auch zahlreiche Untersuchungen
an Säugetieren durchgeführt, u. a. an 26 Katzen und 9 Steinmardern,
die alle ohne besonderen Befund blieben.

Im Sperrbezirk gelten für einen Zeitraum von 21 Tagen folgende
Maßnahmen:


Jeder Halter von Geflügel hat dafür zu sorgen, dass an den Ein-
Ausgängen zu seinen Stallungen Desinfektionsmatten vorgehalten werden
und betriebsfremde Personen keinen Zutritt haben. Geflügelhaltungen
sind regelmäßig klinisch zu untersuchen. Jegliches Verbringen von
Geflügel und Bruteiern aus oder in Geflügelbetriebe ist verboten.
Andere Vögel dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden. Frisches
Fleisch, Hackfleisch, Schabefleisch, Fleischerzeugnisse sowie
Fleischzubereitungen aus Geflügel und Vögeln dürfen nicht aus dem
Sperrbezirk verbracht werden. Für so genannte Nebenprodukte (z. B.
Federn oder Schlachtabfälle) gilt: Kein Verbringen aus oder in
Geflügel haltende Betriebe. Gülle bzw. Mist von Geflügel darf nicht
aus dem Sperrgebiet verbracht werden.

Für das Beobachtungsgebiet gilt:

Im Zeitraum von 15 Tagen nach Feststellung der Infektion darf lebendes
Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nicht aus
dem Beobachtungsgebiet verbracht werden. Im Zeitraum von 30 Tagen nach
Feststellung der Infektion dürfen lebendes Geflügel und in
Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nur mit Genehmigung und nur
innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden.

Ausnahmen von den genannten Verbringungsbeschränkungen sind in
bestimmten Fällen möglich und beim Veterinäramt des Landkreises
Cuxhaven zu beantragen. Sowohl im Sperrbezirk als auch im
Beobachtungsgebiet haben Hunde- und Katzenhalter sicherzustellen, dass
ihre Tiere nicht frei umherlaufen.

Im Sperrbezirk im Landkreis Cuxhaven befinden sich 30 gemeldete
Geflügelhalter, im Beobachtungsgebiet befinden sich 82 gemeldete
Geflügelhalter. Sofern Geflügelhalter ihrer Meldeverpflichtung noch
nicht nachgekommen sind, haben sie dieses beim o. g. Veterinäramt
unverzüglich nachzuholen.


 



 

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