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AHO Aktuell - 20.03.2006

Vogelgrippe im Kanton Schaffhausen +++ Entenkadaver am Rheinfall gefunden


Waldhut / Zürich (aho) - Der Kantonstierarzt von Schaffhausen hat dem
Landratsamt Waldshut am Freitag Nachmittag mitgeteilt, dass eine tote
Tafelente am Rheinfall in Neuhausen gefunden wurde. Die Ente wurde im
Schweizer Nationalen Untersuchungslabor in Zürich positiv auf das
Geflügelpestvirus H5 getestet. Die Laborproben wurden zur Bestätigung
an das EU-Referenzlabor nach Weybridge/England gebracht. Das
endgültige Untersuchungsergebnis steht damit noch aus. Da das
Vogelgrippevirus keine Grenzen kennt, sind grenzüberschreitende
Maßnahmen notwendig und vereinbart. In Anwendung gemeinsamer Regeln
zur grenzüberschreitenden Seuchenbekämpfung setzt das
Regierungspräsidium Freiburg eine entsprechende Allgemeinverfügung in
Kraft.

Nach der deutschen Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung ist bei
Verdacht auf Vogelgrippe rund um den Fundort des toten Vogels ein
Sperrbezirk mit einem Radius von 3 km und ein Beobachtungsgebiet von
10 km einzurichten. Der Sperrbezirk betrifft auf deutscher Seite in
der Gemeinde Jestetten die Gesamtgemarkung Altenburg und das Gebiet
der Gemarkung Jestetten bis zum östlichen Ortsrand von Jestetten. Das
Beobachtungsgebiet umfasst die restliche Gemarkung von Jestetten ab
dem östlichen Ortsrand, die Gesamtgemeinde Lottstetten und von der
Gemeinde Dettighofen die Ortsteile Berwangen, Baltersweil und das
Hofgut Albführen.

Im Sperrbezirk gelten für einen Zeitraum von 21 Tagen folgende
Maßnahmen:

1. Jeder Geflügelhalter hat an den Ein- und Ausgängen zu seinen
Geflügelställen funktionsfähige Desinfektionsmatten oder
Desinfektionswannen anzubringen. Betriebsfremde Personen mit Ausnahme
von Tierärzten oder mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragte Personen
dürfen die Geflügelställe nicht betreten.

2. Es ist verboten, Geflügel und Bruteier aus oder in die
Geflügelhaltung zu bringen. In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer
Arten dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden.

3. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Geflügel, freilebendem
Federwild und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten aus dem
Sperrbezirk darf nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

4. Gülle bzw. Mist von Geflügel darf nicht aus dem Sperrbezirk
gebracht werden. Federn und Schlachtabfälle von Geflügel dürfen nicht
aus oder in Geflügel haltende Betriebe verbracht werden.

Im Beobachtungsgebiet ist folgendes vorgeschrieben:

1. Für die Dauer von 15 Tagen dürfen Geflügel und in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet
transportiert werden.

2. Für die Dauer von 30 Tagen dürfen Geflügel und in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten nur mit der Genehmigung des Amtes für
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Waldshut innerhalb des
Beobachtungsgebiets verbracht werden.

Für Sperr- und Beobachtungsgebiet gilt:

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese
im Sperrgebiet nicht frei umherlaufen. Da nur ein toter Wildvogel
gefunden wurde, gilt bis auf weiteres im Beobachtungsgebiet keine
Hauspflicht für Katzen und keine Leinenpflicht für Hunde. Das Amt für
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Waldshut wird die
Einhaltung der Bestimmungen kontrollieren.

Landrat Dr. Wütz ruft die Geflügelhalter dazu auf, sich an die
Bestimmungen zu halten, um ein Übertragen der Geflügelpest von
Wildvögeln auf Geflügel und andere in menschlicher Obhut gehaltene
Vögel zu vermeiden.


 



 

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