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AHO Aktuell - 04.03.2006

Schweinepest in Haltern-Lavesum: Pufferzone im Kreis Borken


Borken (aho) - Ein absolutes "Stand still" gilt jetzt für alle
Schweine in Borken, Raesfeld, Heiden und Velen sowie im Gebiet von
Gescher südlich der Bundesstraße B 525. Auf Grund der unklaren
epidemiologischen Lage hat der Kreis Borken dieses Gebiet zur
"Pufferzone" erklärt. In diesem Gebiet dürfen insbesondere keine
Schweine in die Betriebe oder aus den Betrieben verbracht werden.
Damit soll verhindert werden, dass sich das Schweinepestvirus weiter
ausbreitet. Betroffen von der Anordnung sind in den genannten Kommunen
566 landwirtschaftliche Betriebe mit rund 300.000 Schweinen.

Ursache für diese Maßnahmen ist der Ausbruch der Klassischen
Schweinepest in Haltern-Lavesum (Kreis Recklinghausen)
. Für die
Gemeinde Reken gelten weiterhin die bereits am Freitag angeordneten
Maßnahmen: Da der von der Schweinepest betroffene Betrieb in Haltern
nur etwa fünf Kilometer von der Kreisgrenze entfernt ist, musste in
der Gemeinde Reken an das Beobachtungsgebiet in Haltern ein
Anschlussbeobachtungsgebiet ausgewiesen werden. Dieses reicht im
Westen bis an die A 31 und im Norden an die B 67. Die dortigen 87
Schweinehalter müssen ihre insgesamt rund 30.000 Schweine abgesondert
aufstallen, und auch hier gilt natürlich ein striktes Transportverbot.

Für die Pufferzone gilt: Frühestens 10 Tage nach Festlegung der Zone
(also frühestens ab 14. März) dürfen Mastschweine innerhalb von
Nordrhein-Westfalen zum Schlachten gebracht werden, wenn einer solcher
Bestand spätestens zwei Tage zuvor klinisch untersucht worden und das
Ergebnis von maximal sieben Tagen vorher gezogenen 14 Blutproben
unauffällig ist. Nach 20 Tagen gelten für zur Schlachtung vorgesehene
Mastschweine keine Einschränkungen mehr.

Nach dem 20. Tag bis zum 30. Tag dürfen Zucht- und Nutzschweine
innerhalb von Nordrhein-Westfalen transportiert werden, wenn einer
solcher Bestand spätestens zwei Tage zuvor klinisch untersucht worden
und das Ergebnis von maximal sieben Tagen vorher gezogenen 14
Blutproben unauffällig ist. Nach 30 Tagen gelten für Zucht- und
Nutzschweine keine Einschränkungen mehr.

Für das Beobachtungsgebiet in Reken gilt weiter: Frühestens 20 Tage
nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes müssen alle
schweinehaltenden Betriebe amtstierärztlich untersucht werden, um das
Beobachtungsgebiet aufheben zu können. Allgemein gilt: Sofern noch
nicht geschehen, müssen alle Schweinehalter im Kreis ihren Tierbestand
unter Angabe der Anzahl, der Nutzungsrichtung und des Standortes beim
Fachbereich Tiere und Lebensmittel melden (Tel.: 02861/82-1132). Auch
alle besonderen Vorkommnisse bei den Schweinen - wie erkrankte oder
verendete Schweine - müssen sofort unter der oben genannten
Telefonnummer beim Kreis Borken gemeldet werden.


 



 

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