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AHO Aktuell - 17.02.2006

Sicherheitshinweise für Beschäftigte vor der Vogelgrippe


Berlin (aho) - Angesichts der ersten Fälle von Vogelgrippe in
Deutschland geben die Spitzenverbände der gesetzlichen
Unfallversicherung

· Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
· Bundesverband der Unfallkassen (BUK)
· Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB)

Hinweise zu Schutzmaßnahmen für betroffene Beschäftigte hin. Ein
Infektionsrisiko besteht vor allem für Personen, die potentiell an der
Vogelgrippe verendete Tiere einsammeln und zur Untersuchung ins Labor
bringen. Gefährdet sind außerdem Tierärzte, Feuerwehrleute, die
Mitarbeiter von Landesveterinärämtern sowie Personal in der
Tierbeseitigung. Für die Allgemeinbevölkerung wird derzeit ein Risiko
ausgeschlossen.

Da jeglicher Kontakt mit verdächtigem Geflügel zu vermeiden ist,
müssen die betroffenen Mitarbeiter geeignete Schutzausrüstungen
tragen. Gemäß Beschluss 608 des Ausschusses für Biologische
Arbeitsstoffe gehören dazu:

- Körperbedeckende Arbeitskleidung (Einmalschutzanzüge) möglichst
mit Kapuze (die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung)
- Desinfizierbare Stiefel (Gummistiefel)
- Flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe
- Augen- bzw. Gesichtsschutz
- Bei engem Tierkontakt ein Partikelfiltergerät mit Gebläse TM2P
bzw. TM3P, eine Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit
Warneinrichtung oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP 3
mit Ausatemventil

Alternativ können auch ein belüfteter Staubschutzanzug vom Typ 5
bzw. ein Kontaminationsschutzanzug eingesetzt werden. Bei allen
eingesetzten Persönlichen Schutzausrüstungen sollte darauf geachtet
werden, dass diese bauartgeprüft sind (erkennbar am CE-Zeichen).

Gefährdete Personen sollten eine belüftete Haube oder eine
Schutzmaske tragen, um keine krankheitserregenden Partikel
einzuatmen. Ein Mund-Nasen-Schutz - auch als OP-Maske bekannt -
reicht hierzu in der Regel nicht. Dies geht aus einer aktuellen
Untersuchung des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für
Arbeitsschutz (BGIA) hervor. Zum Schutz vor luftübertragenen
Infektionskrankheiten sollte man daher immer nach der
Atemschutzgerätenorm DIN EN 149 bewertete Masken verwenden.

Für Laborpersonal gelten dagegen andere Schutzmaßnahmen. Diese
sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe 100
zusammengefasst.


 



 

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