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AHO Aktuell - 15.02.2006

Landratsamt Waldshut: Geflügel muss ab Freitag grundsätzlich in den Stall


Waldshut (aho) - Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird am 16.02.2006 eine Eilverordnung zur
Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest
erlassen, die ab Freitag, den 17.02.2006 gilt. Aus diesem Grund weist
das Landratsamt auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hin.

1. Geflügel (Hühner, Puten, Enten, Gänse, Perlhühner, Rebhühner,
Fasane, Wachteln, Laufvögel (Strauß, Nandu)) sind ab dem 17.02.2006
und unabhängig von der Zahl der Tiere grundsätzlich bis einschließlich
30.04.2006 in geschlossenen Ställen zu halten.

2. Eine Auslaufhaltung des Geflügels ist ausnahmsweise unter engen
Bedingungen möglich. Das Geflügel darf in Ausläufen gehalten werden,
die über eine undurchlässige Dachabdeckung verfügen. Die Seiten des
Auslaufs müssen eine vogelsichere Umzäunung aufweisen, d.h. selbst
Spatzen dürfen nicht in den Auslauf gelangen. Die Auslaufhaltung muss
ferner mindestens einmal im Monat von einem Tierarzt auf Kosten des
Tierhalters auf Krankheitsanzeichen der Geflügelpest untersucht
werden. Das Ergebnis der Untersuchung muss tierärztlich dokumentiert
werden und ist dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
auf Verlangen vorzuzeigen. Geflügelhalter, die ihre Tiere unter diesen
Voraussetzungen halten wollen, müssen diese Auslaufhaltung dem
Veterinäramt melden. Diese Untersuchungspflicht für Auslaufhaltungen
gilt unabhängig von der Bestandsgröße, selbst für kleinste
Geflügelhaltungen. Geflügelhalter, die ihre Tiere in Ställen halten,
brauchen keine tierärztlichen Bestandsuntersuchungen durchführen zu
lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelausstellungen und
ähnlichen Veranstaltungen sind bis einschließlich 30. April 2006
verboten.

4. Wer mit Geflügel gewerbsmäßig handelt, muss das Geflügel
mindestens 14 Tage vor dem Verkauf in geschlossenen Ställen halten und
muss das Geflügel längstens zwei Tage vor dem Verkauf klinisch
tierärztlich untersuchen lassen. Eine Bescheinigung über die
Untersuchung ist beim Verkauf mitzuführen.

5. Sollte sich die Seuchenlage verschlechtern, kann angeordnet werden,
dass die Tiere ausnahmslos in geschlossenen Ställen zu halten sind.
Tritt dieser Fall ein, wird das Landratsamt darüber informieren.

6. Das Veterinäramt weist darauf hin, dass selbst Hobbyhalter und
Kleinhalter ihre Geflügelhaltung dem Amt für Veterinärwesen und
Lebensmittelüberwachung Waldshut unabhängig von der Bestandsgröße
melden müssen. Weitere Informationen erteilt das Amt für
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Im Wallgraben 34, 79761
Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/86-5201, Fax: 07751/86-5299


 



 

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