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AHO Aktuell - 19.01.2006

Nicht identifizierbare Schlachttiere werden unschädlich beseitigt


Bonn (aho) - Am 06.01.2006 wurde die Eilverordnung des BMELV zur
Umsetzung der EU-Übergangsvorschriften zum
EU-Lebensmittelhygienepaket, mit der den Schlachtbetrieben gestattet
wird, Schlachttiere ohne die geforderten Begleitinformationen (gemäß
EU-VO 853, Anhang II, Abschnitt III, Nr. 1 und 6) anzunehmen und zu
schlachten, im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in nationales
Recht übernommen. Die Eil -VO gilt 6 Monate.

Der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS) weist
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle anderen Anforderungen,
z.B. die Forderung einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Schweinen
bei Anlieferung am Schlachthof (VO 853/2004, Anhang III, Abschnitt I,
Kapitel IV, Nr. 3), bereits ab 01.01.2006 gelten und im Falle nicht
identifizierbarer Schlachtschweine (VO 854/2004, Anhang I, Abschnitt
II, Kapitel III, Nr. 1) zur unschädlichen und entschädigungslosen
Beseitigung der Tiere führt.

Der ZDS hat seine Mitgliedsorganisationen daher im Interesse der
Landwirte darum gebeten, auf die Verwendung eines Schlagstempels mit
eindeutiger Betriebskennzeichnung gemäß Viehverkehrsverordnung
hinzuwirken. Nach Ergebnissen einer Stichprobenkontrolle der QS GmbH
ist eine schnelle Zuordnung immer dann gegeben, wenn neben dem
Kreiskennzeichen mind. die letzten fünf bis sieben Stellen der
VVVO-Nummer verwendet werden.


 



 

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