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AHO Aktuell - 05.01.2006

Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt


Hildesheim (aho/lme) Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden
islamischen Opferfest, dem Kurban Bayrami bzw. dem Id Al-Adha, weist
Kreisveterinär Dr. Bernd Wichern vom Landkreis Hildesheim darauf hin,
dass das betäubungslose Schlachten, das sog. Schächten, nur mit
Ausnahmegenehmigung erlaubt ist.

Das viertägige Opferfest wird in diesem Jahr am 10. Januar beginnen.
Anlässlich dieses Festes der Angehörigen des moslemischen Glaubens
werden traditionell Schafe und Rinder unter Einhaltung des
Reinheitsgebotes des Islam geschlachtet. Danach ist neben dem Verzehr
von Schweinefleisch auch der Verzehr von Blut und von verendeten
Tieren verboten. Nach dem Tierschutzgesetz ist jedes Tier vor der
Schlachtung zu betäuben, um das Schmerzempfinden des Tieres
auszuschalten. Ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) ist nur mit
Ausnahmegenehmigung der zuständigen Veterinärbehörde zulässig. Eine
derartige Ausnahmegenehmigung wurde im Landkreis Hildesheim bislang
noch nie erteilt. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat
die tierschutzrechtlichen Anforderungen in einem Erlass geregelt.
Hiernach darf grundsätzlich nur für und von Personen geschächtet
werden, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr nicht
geschächteter Tiere verbieten. Dieses ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von 2002 "substantiiert und nachvollziehbar"
darzulegen. Darüber hinaus müssen Personen, die Tiere schächten
wollen, über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügen. Eine
Erlaubnis ist rechtzeitig vor der geplanten Schlachtung bei der
Veterinärbehörde zu beantragen. Wer ohne die entsprechende
Ausnahmegenehmigung schächtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Fleischhygienerechtliche Bestimmungen sind einzuhalten

Dr. Wichern weist außerdem darauf hin, dass Schlachtungen ohne
amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung verboten sind, auch
wenn es sich nur um sogenannte Hausschlachtungen handelt. Jedes
Schlachttier muss vor der Schlachtung dem amtlichen Tierarzt oder
Fleischkontrolleur vorgestellt werden. Nach der Schlachtung müssen
Tierkörper und Organe vom amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur
auf ihre Genusstauglichkeit untersucht und abgestempelt werden.

BSE-Erreger auch bei Schafen und Ziegen

Der bei Rindern bekannte Erreger des Rinderwahns kann auch bei Schafen
und Ziegen zu vergleichbaren Erkrankungen führen. BSE-Erreger, die
sehr widerstandsfähig gegenüber Kochen und Braten sind, sind krankhaft
veränderte Eiweißkörper (Prionen). Die BSE- Erreger sind in bestimmten
Geweben sowohl bei Rindern als auch bei Schafen und Ziegen zu finden.
Diese Gewebe werden spezifiziertes Risikomaterial (SRM) genannt. Als
vorsorgliche Schutzmaßnahme für den Verbraucher darf das spezifizierte
Risikomaterial nie verzehrt werden. Bei Schafen und Ziegen, die jünger
als zwölf Monate sind, gehören die Milz und bestimmte Teile des Darms
zum SRM, bei älteren Tieren darüber hinaus der Schädel mit Gehirn und
Augen, das Rückmark und die Mandeln. Das SRM muss bei der Schlachtung
entfernt, eingefärbt, gesammelt und durch spezielle Fahrzeuge der
Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeholt werden.

Verstärkte Kontrollen durch die Veterinärbehörde

Dr. Wichern weist darauf hin, dass die Veterinärbehörde wie im
vergangenen Jahr während des Opferfestes ver- stärkt
Schwerpunktkontrollen durchführen wird. In 2005 wurden dabei in zwei
Fällen Schwarzschlachtungen und Schächtungen von Schafen ohne
erforderliche Ausnahmegenehmigung festgestellt. In beiden Fällen wurde
Strafanzeige erstattet.

 



 

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