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AHO Aktuell - 16.11.2005

BSE: Anordnung der Tötung der gesamten Rinderherde rechtmäßig


Celle (aho) - Ein Landwirt, dessen Rinderherde Anfang 2001 auf Weisung
des Landwirtschaftsministeriums getötet wurde, nachdem ein Tier
positiv auf BSE getestet worden war, kann vom Land keinen
Schadensersatz verlangen. Das hat der 16. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 8. November 2005
entschieden.

Der Kläger hatte für die Tötung seiner ursprünglich aus 108 Rindern
bestehenden Herde auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes eine
Entschädigung i.H.v. knapp 100.000 EURO durch die Tierseuchenkasse
erhalten. Mit seiner Klage nahm er das Land auf Ersatz weiterer rund
46.500 EURO sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige
Schäden in Anspruch. Er vertrat die Ansicht, das Tierseuchengesetz
stelle keine rechtmäßige Grundlage für die Tötung der Herde dar, da
BSE keine Seuche sei. Jedenfalls hätte es genügt, nur die Kohorte
(vertikale Abstammungsreihe) des erkrankten Rindes zu töten, da die
Gefahr einer horizontalen Ansteckung bei BSE nicht bestehe.

Der Senat sah es dagegen als gegeben an, dass der die Weisung des
Landes ausführende Landkreis mangels anderweitiger Anhaltspunkte (z.B.
auf ein importiertes oder anderweitig hinzugekauftes Muttertier) davon
habe ausgehen müssen, dass sich das BSE-positive Rind über das Futter
infiziert habe. Da die anderen Rinder das gleiche Futter erhalten
hätten, habe die Gefahr einer Ansteckung auch für die gesamte übrige
Herde bestanden.


 



 

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