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AHO Aktuell - 24.10.2005

Rhein-Sieg-Kreis: Kreisveterinäramt setzt Geflügelpest-Eilverordnung um


Siegburg (aho) - Die Telefone im Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises
in Siegburg stehen nicht still. "Mehr als hundert Anrufe von besorgten
Geflügelhaltern erreichen uns täglich", sagt der Leiter des Siegburger
Kreisveterinäramtes, Dr. Hanns von den Driesch. Die meist gestellte
Frage: Müssen auch meine drei Hühner in den Stall? Klare Antwort: Ja.
Die Eilverordnung des Bundes zur Vogelgrippe, die am vergangenen
Samstag in Kraft getreten ist, gilt auch für das Federvieh von
Hobbyhaltern.

In der Verordnung heißt es: Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner,
Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat
diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossen Ställen
zu halten.

Außerhalb von geschlossenen Ställen dürfen die Tiere nur gehalten
werden, wenn sicher gestellt ist, dass die Tiere gegen den Eintrag von
Wildvögelkot geschützt sind. "Die Überdachungen müssen dicht sein,
Netze reichen nicht aus", erläutert der Kreisveterinär. Zudem müssten
auch seitliche Begrenzungen errichtet werden, damit wilde Vögel nicht
in diese Volieren eindringen können und Kontakt zum heimischen
Federvieh bekommen. Tiere, die außerhalb von Ställen untergebracht
sind, müssen auch - so will es die Verordnung - mindestens einmal im
Monat durch den Tierarzt klinisch untersucht werden. Der
Geflügelhalter hat darüber hinaus das Halten seines Geflügels
außerhalb eines geschlossenen Stalls dem Kreisveterinäramt in Siegburg
anzuzeigen. Darüber hinaus müsse Geflügel, das trotz der Verordnung
nicht ausschließlich in Ställen gehalten werden könne, bis zum 15.
Dezember 2005 mindestens einmal auf das gefährliche Vogelgrippevirus
H5N1 untersucht werden.

Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen und
Geflügelausstellungen können stattfinden, wenn dass Geflügel in den 14
Tagen vor der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und zwei
Tage vor der Veranstaltung für Vogelgrippefrei erklärt wurde.

Das Kreisveterinäramt prüft ab sofort die Einhaltung der Verordnung
im Rhein-Sieg-Kreis und wird bei Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von
bis zu 25.000 EURO verhängen.



 



 

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