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AHO Aktuell - 22.10.2005

Geflügelpest: Schleswig-Holstein informiert zum Freilandverbot


Kiel (aho) - Zur Abwehr der Vogelgrippe hat Landwirtschaftsminister
Christian von Boetticher am vergangenen Mittwoch (19. Oktober) mit
sofortiger Wirkung für das ganze Land vorbeugend die so genannte
Aufstallung sämtlicher Geflügelbestände angeordnet. Am Sonnabend (22.
Oktober, 0:00 Uhr) ist nun eine Eilverordnung des Bundes in Kraft, die
dann ebenfalls in Schleswig-Holstein gilt und die bisherigen
Regelungen ablöst und teilweise auch ändert. Ab morgen gilt:

· Bis zum 15. Dezember 2005 sind Hühner, Truthühner, Perlhühner,
Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse in
geschlossenen Ställen zu halten.


· Von der Unterbringung in geschlossenen Ställen kann nur abgewichen
werden, wenn die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge gesicherten dichten Abdeckung (lediglich eine Übernetzung
o.ä. ist damit nicht mehr möglich!) und mit einer gegen das Eindringen
von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden sowie eine
mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des
Geflügels durchgeführt und dokumentiert wird.


· Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines
Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter
Angabe des Standortes anzuzeigen. Außerdem ist sicherzustellen, dass
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende
Zugvögel nicht zugänglich sind.


· Sofern Geflügel weder in geschlossenen Ställen noch in abgedeckten
Volieren gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes
bis zum 15. Dezember 2005 nach näherer Anweisung eines Veterinäramtes
mindestens ein Mal auf das Vogelgrippevirus der Subtypen H 5 und H 7
untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann anordnen, soweit
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, dass
Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren Abständen durchführen lassen
müssen und das Geflügel in geschlossenen Ställen zu halten ist.


· Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen
oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden,
soweit sichergestellt ist, dass das dort aufgestellte Geflügel in den
14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen
Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor der Veranstaltung
klinisch tierärztlich untersucht worden ist.

Der komplette Text der Verordnung kann ständig auch auf der
Internetseite des Bundesverbraucherschutzministeriums und im
Bundesanzeiger eingesehen werden.

Zuständig für die Umsetzung der Verordnung bleiben die Kreise bzw. die
kreisfreien Städte; ihre Verwaltungen sind die Ansprechpartner für
Geflügelhalter im Falle von Fragen.



 



 

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