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AHO Aktuell - 21.10.2005

Schweiz: Verbot für Freilandhaltung von Geflügel


Bern (aho) - Der Schweizer Bundesrat hat heute beschlossen, die
Freilandhaltung von Geflügel in der Schweiz bis 15. Dezember 2005 zu
verbieten. Verboten sind in dieser Zeit auch Geflügelmärkte und
Geflügelausstellungen. Mit dieser vorsorglichen Maßnahme soll die
Einschleppung der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) in die
schweizerischen Geflügelbestände durch Zugvögel verhindert werden.

Der Bundesrat hat heute eine Verordnung über vorsorgliche
Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen
Geflügelpest erlassen. Ab nächsten Dienstag, 25. Oktober 2005, darf
Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln,
Enten, Gänse sowie Strauße und andere Laufvögel) nur noch in
geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen
wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden dichten Abdeckung
nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
Dieses Verbot der Freilandhaltung gilt bis 15. Dezember 2005, sowohl
für Nutzgeflügel wie auch für Zier- und Rassegeflügel. Nach dem 15.
Dezember 2005 ist nicht mehr mit großen Vogelzügen aus Osteuropa zu
rechnen.

Wenn es unmöglich ist, die Tiere im Stall oder unter einer
geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt oder die
Kantonstierärztin in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem
Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände mit einer
Ausnahmebewilligung werden jedoch streng tierärztlich überwacht.

Ebenfalls verboten werden in diesem Zeitraum Geflügelmärkte und
-ausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen. Gleichzeitig erlässt
der Bundesrat eine Registrierungspflicht für Geflügelhalter: Wer
Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten dieser
Verordnung bei einer vom Kantonstierarzt / von der Kantonstierärztin
bezeichneten Stelle melden. Ausgenommen davon sind Geflügelhalter,
welche ihren Geflügelbestand im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der
kantonalen Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben.

Es wird zugesichert, dass die Tierhalterinnen und Tierhalter durch
dieses temporäre Freilandverbot keine Einbussen bei den
Direktzahlungen erleiden. Auch die Deklaration von Freiland- und
Bioprodukten muss für diese vorübergehende Maßnahmen nicht geändert
werden.

Mit dieser Verordnung trägt der Bundesrat der veränderten
Risikosituation Rechnung. Es handelt sich um eine vorsorgliche
Maßnahme zum Schutz der schweizerischen Geflügelbestände.



 



 

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