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AHO Aktuell - 21.10.2005

Das Landratsamt Waldshut informiert zur Geflügelpestschutzverordnung


Waldshut (aho) - Das Landratsamt Waldshut veröffentlicht in den
Zeitungen vom 22.10.2005 die Neufassung der
Geflügelpestschutzverordnung des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Aus diesem Grund
weist das Landratsamt auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen
eindringlich hin:

1. Geflügel (Hühner, Puten, Enten, Gänse, Perlhühner, Rebhühner,
Fasane, Wachteln, Laufvögel (Strauß, Nandu)) sind ab sofort und
unabhängig von der Zahl der Tiere grundsätzlich bis zum 15. Dezember
2005 in geschlossenen Ställen zu halten.

2. Eine Auslaufhaltung des Geflügels ist ausnahmsweise unter engen
Bedingungen möglich. Das Geflügel darf in Ausläufen gehalten werden,
die über eine undurchlässige Dachabdeckung verfügen. Die Seiten des
Auslaufs müssen eine vogelsichere Umzäunung aufweisen, d.h. selbst
Spatzen dürfen nicht in den Auslauf gelangen. Die Auslaufhaltung muss
ferner mindestens einmal im Monat von einem Tierarzt auf
Krankheitsanzeichen der Geflügelpest untersucht werden. Das Ergebnis
der Untersuchung muss tierärztlich dokumentiert werden und ist dem
Veterinäramt auf Verlangen vorzuzeigen. Geflügelhalter, die ihre Tiere
unter diesen Voraussetzungen halten wollen, müssen diese
Auslaufhaltung dem Veterinäramt melden und müssen von dem Geflügel bis
zum 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal Blutproben entnehmen lassen,
die auf Geflügelpest zu untersuchen sind. Diese Untersuchungspflicht
für Auslaufhaltungen gilt nun unabhängig von der Bestandsgröße, selbst
für kleinste Hühnerhaltungen. Geflügelhalter, die ihre Tiere in
Ställen halten, brauchen keine tierärztlichen Bestandsuntersuchungen
und Blutuntersuchungen durchführen zu lassen.

3. Sollte sich die Seuchenlage verschlechtern, z.B. bei einem
Geflügelpestausbruch in Deutschland, kann angeordnet werden, dass die
Tiere ausnahmslos in geschlossenen Ställen zu halten sind. Tritt
dieser Fall ein, wird das Landratsamt darüber informieren.

4. Abweichend von den Vorgaben des Bundes hat das
Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg verfügt, dass
Geflügelmärkte, Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen bis
auf weiteres nicht durchgeführt werden dürfen.

5. Jäger können aufgefordert werden, Proben von erlegten Enten und
Gänsen auf Geflügelpest untersuchen zu lassen. Das gehäufte Auftreten
von krankem oder verendetem Wildgeflügel müssen sie dem Veterinäramt
melden.

6. Das Veterinäramt weist nochmals darauf hin, dass selbst Hobbyhalter
und Kleinhalter ihre Geflügelhaltung dem Veterinäramt unabhängig von
der Bestandsgröße melden müssen.



 



 

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