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AHO Aktuell - 21.10.2005

Hinweise zur Geflügelpest


Magdeburg (aho) Die Landeshauptstadt Magdeburg informiert zum Thema
Geflügelpest:

Die Begriffe Vogelgrippe, Geflügelinfluenza und Geflügelpest
bezeichnen Vogelerkrankungen, die durch einen Influenza-A-Grippevirus
hervorgerufen werden und sich bei den betroffenen Arten durch eine
Reihe von Krankheitserscheinungen darstellen.

Seit Ende des Jahres 2003 gab es in Ländern Südostasiens Seuchenzüge
bei Geflügel, die von einem besonders krankmachenden Virus mit der
Bezeichnung H5N1 hervorgerufen wurden. Diese Form des
Influenza-A-Virus kann auch Menschen befallen. Seine Infektiosität für
den Menschen ist allerdings gering. Bis zum Juli 2005 sind weltweit
112 Erkrankungsfälle von Menschen mit diesem Virus nachgewiesen
worden. Anders, drohen praktisch allen Vogelarten schwere
Erkrankungen, die zum Tode führen.

Der Virus wird von Tier zu Tier durch Ausscheidungen übertragen. Die
Hauptgefahr der Einschleppung des Tierseuchenerregers der Geflügelpest
besteht in der gesetzlich zwischenzeitlich untersagten Einfuhr von
Geflügelprodukten und dem illegalen Tierhandel. Daneben können
Zugvögel die Geflügelpest verbreiten.

Was ist zu tun?

Durch Bundes-, Landes- und die Veterinärbehörde der Stadt Magdeburg
sind komplexe Maßnahmen eingeleitet worden, die jeweils der konkreten
Gefahrensituation angepasst werden. Für die Halter von Hühnern,
Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln,
Enten oder Gänsen gelten insbesondere nachfolgende Pflichten:

Seit 2003 besteht eine Meldepflicht beim zuständigen Veterinäramt für
alle Geflügelhaltungen.

Die Verfütterung von Geflügelprodukten und Resten davon an Vögel ist
verboten.

Alle Hühnervögel und mit ihnen in Gemeinschaft gehaltenes
Wirtschaftsgeflügel ist ständig unter Impfschutz gegen die Newcastle
Krankheit (atypische Geflügelpest) zu halten. Die Impfung der Tiere
über das Trinkwasser bewirkt einen befristeten Impfschutz, meist für 4
Monate.

Einfuhren von Vögeln aus dafür nicht erlaubten Gebieten sind zu
unterlassen. Zukäufe unterliegen der Pflicht zur Quarantäne.

Geflügelbestände mit mehr als 100 Vögeln bzw. gewerbsmäßige
Geflügelzuchten, die nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen
gehalten werden, unterliegen vom 15. Oktober 2005 bis zum 15. Dezember
2005 der Untersuchungspflicht auf den Influenza-A-Virus der Subtypen
H5 und H7.

Generell gilt, dass bei Erkrankungen mit ungeklärten Todesfällen im
Geflügelbestand ein Tierarzt, bei Verdacht auf eine Tierseuche der
Amtstierarzt vom Tierbesitzer hinzuzuziehen ist.

Geflügelausstellungen haben bis auf Widerruf eine Reihe von
zusätzlichen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. In bestimmten
Bundesländern oder Teilen dieser Länder sind Geflügelausstellungen und
-märkte zeitweilig verboten.

Eine Bevorratung an Desinfektionsmitteln und -einrichtungen sowie
Schutzkleidung für die Tierbetreuer ist je nach Art und Größe des
Geflügelbestandes zu sichern.

Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005
(BAnz. S. 13 345), geändert vom 26. September 2005 (BAnz. S. 14 639)
ist mit Wirksamkeit vom 19. Oktober 2005 die grundsätzliche
Aufstallung angeordnet wurden.



 



 

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