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AHO Aktuell - 20.10.2005

Geflügel muss in den Stall


Warendorf (aho) - Nach dem Auftreten der Klassischen Geflügelpest
(Vogelgrippe) südlich von Moskau hat das Bundesministerium das Risiko
einer Einschleppung der Geflügelpest durch Zugvögel neu bewertet und
zum Schutz vor einer Übertragung der Seuche durch Zugvögel die
ursprüngliche Eilverordnung wie folgt geändert. Der Tenor heißt nun:
"Das Geflügel muss in den Stall". Nunmehr gilt für alle
Geflügelhaltungen (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) unabhängig von der Größe des
Bestandes das Gebot zur Haltung der Tiere in geschlossenen Ställen.
Als geschlossen gilt ein Stall, wenn er über vier Wände und ein Dach
verfügt.

Außerhalb eines Stalles ist die Haltung nur unter strengen Bedingungen
erlaubt. Es muss sichergestellt sein, dass von oben kein Kot von
Zugvögeln in den Auslauf fallen kann. Die Seiten sind durch
Maschendraht oder Netze so zu sichern, dass ein Kontakt zu Wildvögeln
nicht möglich ist. Jeder der sein Geflügel nicht im Stall halten kann,
hat dies unverzüglich dem Kreisveterinäramt mit Angabe des Standortes
und der getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Außerdem müssen die Tiere
mindestens einmal im Monat durch den Hoftierarzt klinisch auf Merkmale
der Geflügelpest untersucht werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist
zu dokumentieren (z.B. durch Eintrag im Bestandsbuch). Auch
Blutuntersuchungen werden für diese Geflügelhaltungen fällig.

Dr. Antonius Kleickmann, Amtstierarzt des Kreises Warendorf, weist
darauf hin, dass die Bestimmungen spätestens ab Samstag, dem
22.10.2005 gelten und bis zum 15.12.2005 befristet sind. Unter dem
drohenden Risiko einer Ansteckung des Hausgeflügels durch Zugvögel
wirbt er mit Nachdruck darum, dass möglichst viele Halter ihr Geflügel
aufstallen. Sollte freilaufendes Geflügel durch Zugvögel mit dem Virus
der Geflügelpest angesteckt werden, müsste mit viel stärkeren
Beeinträchtigungen für Tier und Mensch gerechnet werden. Sollte ein
Geflügelhalter trotz aller Bemühungen sein Geflügel nicht aufstallen
und nicht wie oben beschrieben unter einem Dach mit Seitenschutz
halten können, hat er unverzüglich einen formlosen Antrag auf
Ausnahmegenehmigung mit Begründung und Angabe der getroffenen
Vorkehrungen zu stellen. In diesem Fall muss aber mit noch strikteren
Auflagen gerechnet werden.

Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung verstößt begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet
werden kann. In der kommenden Woche werden die Tierärzte des
Veterinäramtes verstärkt auf die Einhaltung der Verordnung achten.



 



 

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