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AHO Aktuell - 19.08.2005

Hessen für den Ausbruch von Vogelgrippe bei Geflügel gut gerüstet


Wiesbaden (aho) - "Gegen eine Einschleppung des Vogelgrippevirus in
Hessische Tierbestände sind die Schutz- und Vorsorgemaßnahmen in
Hessen ausgeweitet worden", sagte Karl-Winfried Seif, Staatssekretär
im Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz, heute in Wiesbaden.

Damit sollen ein erstes Auftreten des Vogelgrippevirus
schnellstmöglich erkannt und die Geflügelbestände geschützt werden. Da
es sich bei der Vogelgrippe zunächst einmal um eine klassische
Tierseuche, die so genannte Geflügelpest handele, müsste hier auch
zuerst angesetzt werden, so Seif. Die Maßnahmen ergänzten darüber
hinaus die Vorbereitungen die von Bund und Ländern am 17. August in
Bonn vereinbart worden seien. Hiernach wird es voraussichtlich eine
Eilverordnung des Bundes geben, die Mitte September Geflügelhalter für
drei Monate auffordern soll, den Freilauf ihrer Tiere zu unterlassen
und die Tiere aufzustallen. Ausnahmemöglichkeiten sind dabei
vorgesehen. Ferner wird eine flächendeckende Umgebungsuntersuchung,
insbesondere auch in den Zugvogelrastgebieten, durchgeführt werden.

Staatssekretär Seif sagte, dabei sollte für Hessen beachtet werden,
dass ohnehin mehr als 80 Prozent des Geflügels in Gebäuden gehalten
werden und die hessischen Betriebe von ihrer Struktur aus eher kleine
Betriebe sind. Insgesamt gebe es in Hessen etwa 12.000 Hühnerhaltungen
mit über 2 Millionen Tieren.

Folgende Maßnahmen wurden bereits ergriffen:

Seit Frühjahr 2005 wurden dreisprachige Merkblätter an den
Abflugcountern nach Asien verteilt und es wurden Posterwände am
Flughafen Frankfurt aufgestellt, die auf die Gefahren der Vogelgrippe
aufmerksam machen und Schutzhinweise geben Eine Servicenummer wurde
eingerichtet (Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen - Zentrum für Gesundheitsschutz, Tel.: 02771/ 32060).

Staatssekretär Seif: "Reisende können ohne ihr Wissen den Erreger der
Vogelgrippe einschleppen, sei es über Kleidung, Schuhe oder andere
Gegenstände aus den kritischen Gebieten. Deshalb die dringende Bitte
an Reisende zum Schutz der eigenen Gesundheit, wie der Tierbestände
bei uns, in solchen Regionen Geflügelmärkte zu meiden und keine Tiere
oder Produkte als Urlaubserinnerung mitzubringen. Wer mit Absicht
illegal importiert, handelt absolut verantwortungslos."

Seit Sommer 2004 liegt ein Hessischer Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung
der Geflügelpest vor, der im Detail die Bekämpfung der Geflügelpest
regelt.

Die Bevorratung von CO2 zur schnellen Tötung von Tieren im Seuchenfall
wurde im Lager Wetzlar aufgestockt und eine ständige Verfügbarkeit
eingerichtet.

Das Ministerium steht im engen Dialog mit dem
Geflügelwirtschaftsverband Hessen e.V. was die Vorsorge angeht und für
den Fall eines Ausbruchs der Vogelgrippe.

Die Task Force Tierseuchen ist derzeit dabei, gemeinsam mit den
zuständigen Ämtern für Veterinärwesen und Verbraucherschutz eine
Begehung der 25 größten hessischen Geflügelhaltungen vorzunehmen und
dabei die Baulichkeiten auf die Möglichkeiten einer sachgerechten
Tierseuchenbekämpfung zu überprüfen. Es werden dabei entsprechende
Auflagen erteilt.

Die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz wurden angewiesen,
auf lokaler Ebene alle Geflügelhalter auf ihre Verpflichtungen nach
der Geflügelpest-Verordnung, unter die die Vogelgrippe fällt, erneut
zu informieren (siehe Hintergrund)

Bezüglich der potentiellen Gefahr durch Vogelflug und Wildvögel steht
das Ministerium im Gespräch mit der Staatlichen Vogelschutzwarte
Frankfurt und weiteren Ornithologen, um eine realistische
Risikoeinschätzung vornehmen zu können und den Vogelflug genau zu
beobachten.

Im Vorgriff auf eine erwartete EU-Verordnung wurde für Hessen bereits
am 5. August 2005 ein vorsorgliches Einfuhrverbot für Vögel und
unbehandelte Federn aus Russland und Kasachstan verfügt.

Hintergrund: Geflügelpestverordnung (Geflügelpest ist eine
andere Bezeichnung für Vogelgrippe)

Unter anderem verpflichtet der Paragraph 2 der Geflügelpestverordnung
jeden Geflügelhalter dazu ein Register zu führen, das über drei Jahre
aufzubewahren ist. In diesem Register hat der Geflügelhalter im Falle
des Zugangs von Geflügel zu dokumentieren, welche Art Geflügel er
bekommt, wer Vorbesitzer der Tiere war und welches
Transportunternehmen die Tiere geliefert hat. Vorbesitzer und
Transportunternehmer sind durch Name und Anschrift näher zu bestimmen.

Gleiches gilt für den Fall des Abgangs von Geflügel. Auch dann muss
das Datum des Abgangs, Transportunternehmer, Empfänger und die Art des
Geflügels genauestens im Register vermerkt werden.

Zudem müssen Betriebe, die über 100 Stück Geflügel halten, täglich die
Anzahl verendeter Tiere im Register aufzeichnen. Werden über 1000
Stück Geflügel gehalten, muss täglich zusätzlich die Gesamtzahl der
gelegten Eier jedes Bestandes mit erfasst werden.

Weiterhin muss jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- und
Ausstallung von Geflügel tätig ist, darüber Aufzeichnungen führen, in
welchem Betrieb sie tätig war, was genau die Tätigkeit war, über
welchen Zeitraum sich die Tätigkeit erstreckte und mit welcher Art von
Geflügel gearbeitet wurde. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach
der Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen, müssen fest
miteinander verbunden, in chronologischer Reihenfolge aufgebaut und
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Auch hierfür gilt eine
Aufbewahrungsfrist von drei Jahren.

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbetrieb

- mit einer Bestandsgröße bis 100 Tieren Verluste von mindestens drei
Tieren
- mit einer Bestandsgröße über 100 Tieren Verluste über 2 %

auf, oder ändert sich die Legeleistung oder Gewichtszunahme
erheblich, so hat der Besitzer gemäß § 8 unverzüglich durch einen
Tierarzt die Ursache untersuchen zu lassen. Dabei ist grundsätzlich
auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

Im Paragraphen 8a wird der Besitzer von Geflügel dazu verpflichtet
sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder
Ausstallung von Geflügel tätig ist, dieser Tätigkeit nur in
gereinigter Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung nachkommen darf.
Der Besitzer ist zudem für die Reinigung und Desinfektion der
Schutzkleidung, bzw. für die unschädliche Beseitigung der
Einwegschutzkleidung verantwortlich.

Für Besitzer von Geflügelbeständen mit über 1000 Tieren gelten
besondere Auflagen.

So hat der Besitzer in diesen Fällen beispielsweise dafür Sorge zu
tragen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen
Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes
Befahren gesichert sind. Ställe oder die sonstigen Standorte des
Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur in betriebseigener
Schutzkleidung / Einwegkleidung betreten werden, wobei auch darauf zu
achten ist, dass diese nach Verlassen der Stallungen unverzüglich
abzulegen ist. Der Besitzer ist für die Reinigung und Desinfektion von
Kadavertonnen, Geräten, Fahrzeugen und Kleidung sowie für die
unschädliche Beseitigung von Einwegmaterialien verantwortlich. Über
die Durchführung der ordnungsgemäßen Schadnagerbekämpfung hat der
Besitzer des Geflügels Aufzeichnungen zu machen. Zudem ist eine
Handwaschgelegenheit vorzuhalten.

Mit der Änderung des § 24b der Viehverkehrsverordnung (VVVO) ist
jeder, der Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner,
Tauben, Truthühner und Wachteln zur Zucht oder zur Erzeugung von
Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes hält,
dazu verpflichtet, seine Tiere ordnungsgemäß und fristgemäß der
zuständigen Behörde zu melden.



 



 

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