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AHO Aktuell - 27.07.2005

VG Neustadt: Versand von Arzneimitteln für Tiere darf verboten werden


Neustadt (aho) - Der Versand von apotheken- und
verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter darf
untersagt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts
Neustadt hervor.

Der Kläger, ein Apotheker, betreibt über das Internet den Handel von
Arzneimitteln für Menschen und Tiere. Unter Berufung auf das
Arzneimittelgesetz verbot ihm das Landesamt für Soziales, Jugend und
Versorgung den Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln an Tierhalter.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass
der Versand von Medikamenten für Menschen gestattet sei; es gebe keine
vernünftigen Gründe, warum dies bei Tierarzneimitteln nicht auch
zulässig sein solle.

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, weshalb der Apotheker Klage beim
Verwaltungsgericht erhob. Im Klageverfahren wandte er sich nur noch
gegen das Verbot, apothekenpflichtige Arzneien zu versenden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem
Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr
außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der
Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei
nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn
es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des
Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf
die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so
Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand
vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom
Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der
Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den
Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln.
Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen
Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten die Gefahren der
unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt.
Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen
und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 -
5 K 2510/04.NW -




 



 

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