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AHO Aktuell - 14.03.2005

Verwaltungsgericht Mainz: BSE-Untersuchungskosten zu Unrecht eingerechnet


Mainz (aho/lme) - Rechtswidrig sind die Bescheide des Landkreises
Alzey-Worms, mit denen er von einem Schlachthofbetrieb
(Antragstellerin) Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in
Höhe von rund 919.000,00 EURO fordert. So die 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Eilverfahren:

Mit mehreren Bescheiden stellte der Landkreis der Antragstellerin
Gebühren in Höhe von 918.963,37 EURO für Schlachttier- und
Fleischuntersuchungen in der Zeit von Anfang 2000 bis August 2004 in
Rechnung. Die Gebührenerhebung beruht auf einer Satzung des
Landkreises. In der Absicht, den Vorgaben einer EG-Richtlinie zu
entsprechen, erhebt der Landkreis nach der Satzung kostendeckende,
einheitliche Gebühren für die anfallenden Untersuchungen (z.B.
bakteriologische Untersuchung oder Trichinenuntersuchung). Dabei hat
er auch die Kosten für die BSE-Untersuchungen einbezogen.

Die Antragstellerin legte gegen die Gebührenbescheide Widerspruch ein
und machte ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Mainz anhängig.
Sie beanstandete unter anderem die Einbeziehung der
BSE-Untersuchungskosten in die Gebühren.

Die Gebührenbescheide sind rechtswidrig, entschieden nun die Richter
der 6. Kammer. Die Gebührenvorschriften in der Satzung des Landkreises
seien wegen Verstoßes gegen EG-Recht unwirksam mit der Folge, dass die
aufgrund der Satzung erlassenen Gebührenbescheide rechtswidrig seien.
Der Landkreis wolle mit seiner Satzung in Ausfüllung einer
EG-Richtlinie eine einheitliche, kostendeckende Gebühr erheben, die
alle anfallenden Untersuchungskosten abdeckt. Die
BSE-Untersuchungskosten könnten nach der EG-Richtlinie aber nicht in
die Gebühr eingerechnet werden. Die EG-Richtlinie habe die
BSE-Untersuchungskosten überhaupt nicht im Auge gehabt, weil im
Zeitpunkt ihres Erlasses die BSE-Tests noch nicht vorgeschrieben
gewesen seien. Infolge der unzulässigen Einbeziehung der
BSE-Untersuchungskosten in die Gebühr seien die Satzungsvorschriften
über die Gebührenerhebung insgesamt unwirksam, da die Gebühren unter
Einbeziehung der BSE-Untersuchungskosten einheitlich kalkuliert und
ausgewiesen seien.

6 L 39/05.MZ


 



 

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