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AHO Aktuell - 05.03.2005

Q-Fieber im Lahn-Dill-Kreis


Wetzlar/Dillenburg (aho) - Im Lahn-Dill-Kreis sind in den letzten
Wochen bei mehreren Schafen Q-Fieber-Infektionen nachgewiesen worden.
Das teilte die Kreisverwaltung am vergangenen Donnerstag der
Öffentlichkeit mit.

Q-Fieber ist eine weltweit verbreitete, von Tier zu Mensch
übertragbare Infektionskrankheit. Der Erreger Coxiella burnetii
befällt vor allem Schafe, Kühe und Ziegen. Er findet sich aber auch in
Zecken, Wildtieren, Hunden und Katzen. Im Mutterkuchen und dem
Fruchtwasser infizierter Tiere sind hohe Mengen des Erregers
enthalten, die sich bei der Geburt auf Boden und Umgebung verteilen
können. Zeckenkot kann ebenfalls große Mengen an Erregern enthalten.
Die Erreger sind sehr unempfindlich gegen Umwelteinflüsse und können
längere Zeit, z. B. in Erde oder Staub überleben. Der Mensch steckt
sich meist durch Einatmen des Erregers an, z. B. durch
erregerhaltigen, Luft übertragenen Staub (trockene
Witterungsverhältnisse). Das Verzehren erregerhaltiger Milch oder
Milchprodukte spielt bei der Übertragung eine untergeordnete Rolle. Zu
der Erkrankung teilt das Gesundheitsamt des Landkreises mit, dass es
nach Aufnahme des Erregers bei ca. 50% der Personen zu keinerlei
Krankheitszeichen kommt.

Kommt es zu einer Erkrankung, ähneln die Symptome einer Grippe mit
plötzlichem hohen Fieber, Schüttelfrost, schwerem Krankheitsgefühl,
Glieder- und Muskelschmerzen und heftigen Kopfschmerzen. Bis zur
Hälfte der Erkrankten entwickelt eine Lungenentzündung. In der Regel
heilt Q-Fieber nach einer bis vier Wochen folgenlos aus, in seltenen
Fällen kommt es zu einer lang andauernden Infektion. Die Diagnose
Q-Fieber wird durch eine Blutuntersuchung gestellt. Bestimmte
Antibiotika sind zur Behandlung hochwirksam. Die Inkubationszeit
beträgt etwa 2-4 Wochen. Bei Auftreten dieser Krankheitszeichen rät
das Gesundheitsamt den Betroffenen sogleich ihren Hausarzt
aufzusuchen. Die Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser in der
betroffenen Region sind über das Auftreten seit Beginn der
Erkrankungswelle informiert. Der Nachweis der Erkrankung führt
nunmehr dazu, dass sich der Landrat entschlossen hat, die für den
Lahn-Dill-Kreis bereits im letzten Jahr erlassene Allgemeinverfügung
erneut zu erlassen. Die in der Allgemeinverfügung erlassenen
Regelungen wurden nochmals modifiziert. Der Hauptabteilungsleiter der
Allgemeinen Landesverwaltung, Regierungsdirektor Reinhard
Strack-Schmalor, betont, dass die Maßnahmen in Absprache mit dem
Gesundheitsamt erfolgen. Sie soll einerseits den Interessen der
betroffenen Tierhalter möglichst weit entgegenkommen, andererseits
jedoch die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in ausreichendem Maße
realisieren. Zudem ist die Allgemeinverfügung für das Kreisgebiet in
der Art ausgestaltet, dass Ausnahmen auf Antrag beim Landratsamt
möglich sind. Damit kann behördlicherseits flexibel auf lokale
Erfordernisse reagiert werden.

Im Einzelnen wurde angeordnet:

· Das Ablammen der Schafe und Ziegen darf nur in einem Stall,
der sich möglichst außerhalb eines Wohngebietes befinden soll,
stattfinden. Ist kein Stall vorhanden, hat die Ablammung in mindestens
500 m Abstand zur nächsten Wohnbebauung in geschützter Lage zu
erfolgen. Am Ort der Ablammung darf kein Publikumsverkehr herrschen.
Die Ablammung im Freien ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Der Zutritt zu den Stallungen dar nur Personen gewährt werden, deren
Zutritt für die Haltung der Tiere zwingend ist.

· Die Muttertiere und die neugeborenen Lämmer dürfen frühestens
14 Tage nach der Geburt aus den Ställen verbracht werden.

· Nachgeburten und Totgeburten müssen in geschlossenen,
flüssigkeitsundurchlässigen Behältnissen gesammelt und über die
Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden.
Nachgeburten und Totgeburten sind dem

Landrat des Lahn-Dill-Kreises,
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
Austraße 34, 35745 Herborn, Tel. 02772 9411-0, Fax 02772 9411-23

gegenüber anzuzeigen und für diesen zwei Tage zur Probenahme
vorzuhalten. Nach Abholung der Tierkörper(teile) durch die
Tierkörperbeseitigungsanstalt ist der Behälter unverzüglich zu
reinigen und mit einem DVG-geprüften Desinfektionsmittel auf
Aldehydbasis bei mindestens 5 %-iger Lösung zu desinfizieren.

· Vermehrt auftretende Aborte und Totgeburten sind dem

Landrat des Lahn-Dill-Kreises,
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
Austraße 34, 35745 Herborn, Tel. 02772 9411-0, Fax 02772 9411-23

unverzüglich durch die Schaf- und Ziegenhalter anzuzeigen.

· Verschmutzte Einstreu sowie Schaf- und Ziegenmist aus dem
Stall sind durch Düngerpackung mit Branntkalk zu desinfizieren. Die
Dungpackung ist mindestens 6 Wochen zu lagern. Danach kann der Dung
auf unbestellte Ackerflächen ausgebracht werden. Nach dem Ausbringen
ist der Dung sofort unterzupflügen. Sollte eine Aufbringung aufgrund
der Vegetationsphase nicht mehr möglich sein, ist der Dung bis zur
nächstmöglichen Einarbeitung zu lagern. Außer der vorgenannten
Desinfektionsmaßnahme ist eine geeignete Abdeckung (z. B. mit Folie)
erforderlich. Steht kein eigenes Ackerland zur Verfügung, so ist vom
Schafhalter zu gewährleisten, dass die Einstreu verfügungsgemäß
verarbeitet wird.

· Das Scheren der Schafe darf nur in einem geschlossenen Raum,
der sich möglichst außerhalb eines Wohngebietes befinden soll,
erfolgen. Die Wolle muss bis zur Abholung in geschlossenen Räumen
gelagert werden.

· Alle Schafe und Ziegen sind spätestens sechs Wochen nach der
Schur einer Zeckenbekämpfung zu unterziehen.

· Schaf- und Ziegenhalter im Geltungsbereich dieser Verfügung
werden verpflichtet, Dritte, die beruflich in Kontakt mit den Tieren
treten müssen bzw. sollen, zuvor über die Regelungen dieser Verfügung
zu informieren.

· Berufsfremden Personen ist der Kontakt mit Schafen oder
Ziegen aus dem Gebiet des Lahn-Dill-Kreises untersagt.



 



 

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