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AHO Aktuell - 06.12.2004

Trichinenuntersuchung von Schweinefleisch: Ausnahmen in Zukunft möglich


Bonn (aho/lme) - Die Trichinenuntersuchung von Schweinen wird in
Zukunft nicht mehr durchgängig durchgeführt werden müssen, schreibt
der ZDS (Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V.) in Bonn
und bezieht sich auf eine Pressemitteilung des Verbandes der
Fleischwarenindustrie (VdF) vom 03.12.2004.

Soweit die Untersuchung noch vorgenommen werden muss, ist die
Verdauungsmethode anzuwenden. Die Trichinoskopie soll es nur noch
ausnahmsweise geben. Im letzteren Fall darf das Fleisch nicht den
EG-Genusstauglichkeitsstempel erhalten. Dies sieht der Entwurf einer
entsprechenden Verordnung der Europäischen Kommission vor, die zum 1.
Januar 2006 in Kraft treten soll. Nach Einschätzung von
Kommissionsmitarbeitern ist der Entwurf weitgehend ausentwickelt.

Grundsätzlich soll die Trichinenschau auch weiterhin verpflichtender
Bestandteil der Fleischuntersuchung sein. Ausnahmen gelten jedoch für
Mastschweine, die aus einer bestimmten landwirtschaftlichen Haltung
oder einer Kategorie solcher Haltungen stammen, die von der
zuständigen Behörde als offiziell frei von Trichinen anerkannt wurden.
Um eine solche Anerkennung zu erhalten, wird u. a. vorausgesetzt:

· Der Betreiber muss alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen im
Hinblick auf die Konstruktion und den Erhaltungszustand der Gebäude
ergreifen, um das Eindringen von Nagetieren zu verhindern.

· Der Betreiber muss ein Ungezieferüberwachungsprogramm
einrichten, um Nagetiere fernzuhalten, die eine Infektion der
Schweine bewirken können.

· Das Tierfutter muss aus einer zugelassenen Einrichtung
stammen, die bei der Produktion den Prinzipien der guten
Herstellungspraxis ("GMP-certified") und den Prinzipien des HACCP
folgt.

· Das Futter muss in geschlossenen Silos oder Containern
aufbewahrt werden, in die Nagetiere nicht eindringen können. Jedwede
sonstige Nahrung für die Schweine muss hitzebehandelt sein oder in
Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde produziert und gelagert
worden sein.

· In der Nähe der landwirtschaftlichen Haltungen sind
Küchenabfallhaufen nicht erlaubt.

· Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Schweine unter
kontrollierten Haltungsbedingungen in einem integrierten
Produktionssystem geboren und gemästet wurden.

· Der Betreiber darf nur dann neue Tiere in seinen Betrieb
einstellen, wenn diese entweder aus einer als offiziell trichinenfrei
anerkannten Haltung stammen oder aber bis zum Vorliegen des negativen
Ergebnisses einer immuno-diagnostischen Untersuchung in Isolation
gehalten wurden.

· Die Tiere dürfen während der gesamten Haltungszeit die
Stallung nicht verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es
für Tiere bis zu vier Wochen Alter Ausnahmen.







 



 

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