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AHO Aktuell - 22.11.2004

Dioxin: Finger weg von Garantieerklärungen!


Bonn (lme/aho) - Das Verlangen nach Garantieerklärungen, dass das
gelieferte Fleisch frei von Dioxinen ist, ist nach Meinung des
Verbandes der Fleischwirtschaft e.V. (VdF) nicht nur haftungsrechtlich
grober Unfug, sondern auch strafrechtlich riskant. Vor dem Hintergrund
des jüngsten Dioxinskandals besteht Veranlassung, auf diese
Verhältnisse nochmals eindringlich hinzuweisen. Der VDF erläutert:
Praktisch alle Lebensmittel weisen stets eine - wenn auch geringe -
Menge an Dioxinen auf. Ob im Boden, im Wasser oder in der
Luft - überall sind Dioxine als Kontaminanten nachzuweisen. Darüber
hinaus ist zu bedenken, dass es praktisch wie wirtschaftlich unmöglich
ist, jedes einzelne Stück Fleisch auf Umweltkontaminanten zu
untersuchen. Dementsprechend würde eine etwaig festgestellte
Dioxinfreiheit des Fleisches des einen Tieres nichts über die
Beschaffenheit des Fleisches eines anderen Tieres in derselben
Lieferung aussagen.

Wer im Wissen um diese Umstände, die spätestens seit den
Dioxinskandalen der vergangenen Jahre im Bewusstsein eines jeden
professionellen Fleischeinkäufers vorhanden sein sollten,
Freiheitserklärungen von seinem Lieferanten verlangt, sollte sich über
die Konsequenzen im Klaren sein: Der eigenen Sorgfaltspflicht, die das
Lebensmittelrecht und die sonstigen drittschützenden
Rechtsvorschriften auferlegen, wird man nicht dadurch gerecht, dass
man sich eine erkennbar unzutreffende Erklärung von seinem
Vorlieferanten geben lässt. Dies ist in der Rechtslehre unstreitig.
Nutzt also eine solche Erklärung nichts, so kann sie gleichwohl
erheblich schaden.

Wer nämlich eine solche Erklärung fordert, wird dies regelmäßig nicht
tun, um die Erklärung in der Schublade verschwinden zu lassen, sondern
um sie gegenüber dem eigenen Abnehmer im Zusammenhang mit dessen
Kaufentscheidung zu präsentieren. Die mündliche oder schriftliche
Weitergabe einer solchen falschen Erklärung im Zusammenhang mit dem
Verkauf erfüllt in klassischer Weise den Tatbestand des Betrugs im
Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Durch Vorspiegelung falscher
Tatsachen (hier die Dioxinfreiheit) wird ein für die Kaufentscheidung
erheblicher Irrtum über die Beschaffenheit des Fleisches erregt. Der
Abnehmer erhält nicht das, was er zu erhalten glaubt und erleidet
dadurch objektiv einen Vermögensnachteil. Der Betrug wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in
besonders schweren Fällen noch weit darüber hinaus.

Selbst wenn der Abnehmer erkennen sollte, dass die Erklärung nichts
wert ist, entlastet dies den Verwender der Erklärung nicht vom Vorwurf
des Betrugs. Bereits der Versuch ist nämlich strafbar.

Auch für denjenigen, der sich eine solche falsche Erklärung abnötigen
lässt, die dann später zum Betrug oder Betrugsversuch genutzt wird,
hat dies strafrechtliche Konsequenzen. Nach §§ 263, 27 StGB wird
bestraft, wer dem Täter eines Betrugs Beihilfe leistet."

Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere Vorschriften, wie etwa die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder die
drittschützenden Bestimmungen des BGB bei der Abgabe und Verwendung
falscher Erklärungen verletzt werden können. Unter Umständen droht
erheblicher Schadenersatz.


 



 

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