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AHO Aktuell - 02.09.2004

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beanstandet Fleischbeschaugebühren


Koblenz (aho) - Die Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz über
Fleischbeschaugebühren verstoßen gegen Europarecht und sind daher
nichtig, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz.

Die gleich lautenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind zu
verschiedenen Gebührenbescheiden ergangen, die von den
Kreisverwaltungen Daun, Alzey-Worms, Kusel und Südwestpfalz
(Pirmasens) erlassen worden waren. Die Gebührenschuldner und Kläger
der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Inhaber von
Schlachtbetrieben. Sie alle wurden für Schlachttier- und
Fleischuntersuchungen zu Gebühren herangezogen, die über die EU-weit
geltenden Pauschalgebühren hinausgehen. Insbesondere wurde auf
landesrechtlicher Grundlage eine besondere Gebühr für die
Trichinenuntersuchung bei Schweinefleisch festgesetzt. Dagegen klagten
die Metzger und erhielten nun vor dem Oberverwaltungsgericht Recht.

Das europäische Gemeinschaftsrecht lasse die Erhebung besonderer
Gebühren u. a. für die Trichinenschau nicht zu, betonte das
Oberverwaltungsgericht und schloss sich damit einem Grundsatzurteil
des Europäischen Gerichtshofs an. Das europäische Gemeinschaftsrecht
sehe als Entgelt für die Fleischbeschau jeweils einen Pauschalbetrag
vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürften diese
Pauschalbeträge zwar erhöhen, aber wiederum nur allgemein, also durch
eine einheitliche, sämtliche Kosten abdeckende Gebühr. Dagegen sei die
Erhebung besonderer Gebühren, die nur bestimmte, nicht in allen Fällen
stattfindende Kontrollen abdecke, gemeinschaftsrechtlich nicht
erlaubt. Die Landesverordnung sehe die vom Europäischen Gerichtshof
geforderte einheitliche Gebühr nicht vor und sei daher nichtig.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen seine Urteile nicht
zu.

Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2004,
Aktenzeichen: 12 A 10757/04.OVG u. a.



 



 

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