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AHO Aktuell - 16.08.2004

Verfassungsbeschwerde gegen prozentuale Kennzeichnung von Mischfutter erfolgreich


Bonn (aho) - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der
Verfassungsbeschwerde eines Mischfutterherstellers stattgegeben, der
sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster
(OVG) wehrte, die prozentuale Zusammensetzung seiner Futtermittel
angeben zu müssen. Wie der Deutsche Verband Tiernahrung mitteilt, hat
nun das OVG nach Maßgabe des Verfassungsgerichtes erneut zu
entscheiden. Nachdem das Unternehmen zunächst über das
Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Einstweilige Anordnung gegen die
Verpflichtung zur prozentualen Deklaration erwirken konnte, hatte das
OVG diese Entscheidung wieder aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht
vertritt jetzt die Auffassung, dass die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts nicht rechtmäßig war. Sie verletze das im
Grundgesetz verankerte Recht der Firma auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Dieser müsse im Hinblick auf Rechtsverletzungen, die
im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in nationales
Recht entstehen können, jedoch gewahrt bleiben. Derzeit wird die
Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2002/2/EG, die die
prozentuale Deklaration vorsieht, aufgrund von Eingaben Englands und
der Niederlande beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft. Mehrere
Mitgliedstaaten haben daraufhin die nationale Umsetzung bis zu Klärung
durch den EuGH ausgesetzt. Dies hätte das OVG, so das
Verfassungsgericht, bei seiner Abwägung berücksichtigen müssen, da es
zeige, dass es berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Richtlinie gäbe. Darüber hinaus beanstandete das Verfassungsgericht,
dass sich das OVG nicht inhaltlich mit den Bedenken der anderen
Gerichte auseinander gesetzt habe.

Der Deutsche Verband Tiernahrung (DVT) in Bonn begrüßte die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als "weiteren, kleinen
Erfolg auf dem mühsamen Weg durch die deutschen Instanzen". Anders als
in anderen europäischen Staaten muss in Deutschland auf
einzel-betrieblicher Ebene und in jedem Bundesland getrennt auf
Aussetzung der Kennzeichnungsbestimmungen geklagt werden. Dieser
kosten- und zeitintensive Weg so Monika Reule, Geschäftsführerin des
DVT, sei ein Irrsinn. Man hoffe nun, dass von der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts eine positive Signalwirkung ausgehe. Ziel
müsse es sein, zu einer bundesweit einheitlichen Lösung zu kommen, die
es auch deutschen Unternehmen erlaube, bis zu einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshof von der offenen Deklaration Abstand nehmen zu
können, ohne dass ihnen daraus Nachteile erwachsen würden.



 



 

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