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AHO Aktuell - 18.02.2004

Kabinett beschließt Novellierung des Tierseuchengesetzes


Berlin (aho) – Das Bundeskabinett hat eine Novellierung des Tierseuchengesetzes
beschlossen, um durchgreifende Regelungen zur Bekämpfung hochansteckender
Tierseuchen zu schaffen. "Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass Behörden
bei diesen Krankheiten in die Lage versetzt werden müssen, schneller als bisher zu
handeln und weitere Eingriffsmöglichkeiten zu erhalten. Dies ist nun geschehen,"
erklärte Alexander Müller, Staatssekretär im Bundesverbraucherministerium, heute
in Berlin.Der Gesetzentwurf wird Bundesrat und Bundestag zur Beratung zugeleitet.
Die Änderung tritt voraussichtlich im Sommer diesen Jahres in Kraft.

Das neue Tierseuchengesetz enthält insbesondere verbesserte Ermächtigungen, um
- den Viehverkehr für eine bestimmte Zeit bundesweit einzuschränken,
- den außerlandwirtschaftlichen Personen- und Fahrzeugverkehr in Vieh haltenden
Betrieben sowie in Verdachtssperrbezirken, Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten
zu begrenzen,
- Tiere und von ihnen stammende Erzeugnisse, die während der Inkubationszeit aus
Ländern verbracht oder eingeführt worden sind, in denen z. B. Maul- und
Klauenseuche (MKS) aufgetreten ist, zu reglementieren,
- Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an den Außengrenzen der Bundesrepublik
Deutschland, an Flug- und Schiffshäfen sowie bei Fahrzeugen, die regelmäßig Tier
haltende Betriebe anfahren, anordnen zu können.

Zudem wird der Geltungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auch auf die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, die beim Tier vorkommen und auf den Menschen übertragen
werden können (Zoonosen) ausgedehnt. Insoweit wird klargestellt, dass mit dem
Instrumentarium des Tierseuchengesetzes Infektionen bei Tieren, die selbst keine
klinischen Erscheinungen zeigen, aber beim Menschen zu klinischen Erscheinungen
führen, bekämpft werden können.

Außerdem werden in die Entschädigungsregelungen Schafe und Ziegen sowie Gehegewild
einbezogen. Zur besseren Abwicklung der Entschädigungen soll das
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz geändert werden. Die Tierseuchenkassen
können dann die Rinderdatenbank nicht nur zum Zwecke der Beitragserhebung, sondern
auch zur Abwicklung der Entschädigungen und ihrer sonstigen Leistungen nutzen.


 



 

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