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AHO Aktuell - 08.02.2004

Eilverordnung als Vorsorgemaßnahme gegen Geflügelpest


Berlin (aho) – Das Agrarministerium in Berlin hat als weitere Vorsorgemaßnahme zum
Schutz gegen die Geflügelpest eine Eilverordnung erlassen, da in der Regel für
Geflügel keine Meldepflicht gilt. In der Eilverordnung wird festgelegt:

1. Eine Verpflichtung zur Anzeige von Enten-, Gänse-, Fasanen-, Rebhühner-,
Wachtel- oder Taubenhaltungen (für Hühnerhaltungen besteht bereits eine
Anzeigepflicht nach der Viehverkehrsverordnung),
2. Sofern in einem Geflügelbestand innerhalb von 24 Stunden erhöhte Verluste (in
Beständen mit bis zu 100 Stück Geflügel mindestens drei Tiere, in Beständen mit
mehr als 100 Stück Geflügel mehr als 2 %) oder Minderung der Leistung auftreten,
ist der Tierhalter verpflichtet im Rahmen seiner Anzeige nach § 9
Tierseuchengesetz (Seuchenverdacht) dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und
nach näherer Anweisung eine Untersuchung auf Influenza A-Virus der Subtypen H 5
und H 7 durchführen zu lassen,
3. Geflügelhalter haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von
Geflügel mit Namen und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen
Besitzers sowie des Erwerbers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch
betriebsfremder Personen einzutragen.

Die Verordnung tritt am Sonntag, den 8. Februar in Kraft.



 



 

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