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AHO Aktuell - 30.01.2004

Kurban Bayrami: Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt


Hannover (aho) - Vom 01. bis 04. Februar wird das islamische Opferfest Kurban
Bayrami begangen. Hierbei wird Fleisch von Schafen verzehrt, die nach Auslegung
des Korans durch verschiedene islamische Religionsgelehrte vor der Schlachtung
nicht betäubt werden sollen.
Das betäubungslose Schlachten, das sog. Schächten, ist grundsätzlich verboten.
Hierauf weisen anlässlich der gestrigen Sitzung des Tierschutzbeirates des Landes
Niedersachsen das Landwirtschaftsministerium, der Tierschutzdienst des
Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
sowie der Tierschutzbeirat hin.
Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Schlachtverordnung darf ein
warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden. Durch die
Betäubung wird das Schmerzempfinden des Tieres ausgeschaltet. Nachdrücklich wird
deshalb auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eine vom örtlich zuständigen
Veterinäramt genehmigte Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere den Belangen
des Tierschutzes und des Islams Rechnung zu tragen. Einige türkische Schlachter
führen bereits das "Schächten" nach vorheriger Kurzzeitbetäubung durch.
Ein Schlachten ohne vorherige Betäubung, d.h. auch ohne Kurzzeitbetäubung, ist nur
auf Antrag und mit vorheriger Ausnahmegenehmigung des örtlich zuständigen
Veterinäramtes erlaubt. Die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind in einem
Erlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums geregelt.
Grundsätzlich darf hiernach nur für und von Personen geschächtet werden, denen
zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter
Tiere verbieten. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. 01. 2003 - 1 BvR 1783/99 - substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.
Ferner muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden, es darf nur in
zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben geschächtet werden und alle
genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom zuständigen Veterinäramt zu
überwachen. Wer ohne Erlaubnis schächtet oder gegen die Auflagen der Behörde
verstößt, macht sich strafbar. Ansprechpartner für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung sind die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte
sowie der Region Hannover.


 



 

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