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AHO Aktuell - 28.01.2004

Rituelles Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt


Saarbrücken (aho/lme) – Anläßlich des islamischen Opferfestes (1. bis 4. Februar)
erläutert das Ministerium für Umwelt des Saarlandes die bestehende Rechtslage:

Grundsätzlich ist das Schächten eines Tieres ohne vorherige Betäubung in
Deutschland verboten. Wer Tiere aus rituell-religiösen Gründen ohne Betäubung
schlachten will ("Schächten"), braucht dafür zwingend eine behördliche
Ausnahmegenehmigung. Darauf weist das Umweltministerium aus Anlass des islamischen
Opferfestes hin. Diese Ausnahmegenehmigung nach § 4 a TierSchG wird jedoch nur
dann erteilt, wenn der Antragsteller seine religiösen Verpflichtungen glaubhaft
und substantiell nachweisbar darlegen kann. Ein Schächten ohne Ausnahmegenehmigung
kann mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die AG der beamteten
Tierärzte für Tierschutz hat auf Bundesebene zu diesem Zweck ein Formular
erarbeitet, in welchem die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Genehmigung
des Schächtens erarbeitet wurden. Diese Rahmenbedingungen werden auch im Saarland
zu Grunde gelegt. Im Saarland sind jedoch bisher keine Anträge auf
Ausnahmegenehmigung eingegangen.


 



 

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