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AHO Aktuell - 20.10.2003
Gericht: Jagdpächter muß bei Schweinepestimpfung mitwirken
Koblenz (aho) - Ein Jagdpächter ist verpflichtet, aufgrund einer auf das
Tierseuchenrecht gestützten behördlichen Verfügung an der Notimpfung von
Wildschweinen gegen die Schweinepest mitzuwirken. Dies hat das Verwaltungsgericht
Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller, Pächter eines Jagdbezirks im Hunsrück, war bereits im Februar
2003 durch eine damals auf das Bundesjagdgesetz gestützte Verfügung verpflichtet
worden, an einer für Ende Februar geplanten Impfaktion mitzuwirken. Damals hatte
die für das Jagdrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz seinem
Eilantrag stattgegeben, weil es seinerzeit an einer ausreichenden Rechtsgrundlage
für die Inanspruchnahme von Jagdausübungsberechtigten fehlte (vgl.
Pressemitteilung Nr. 8/2003 vom 28. Februar 2003).
Im Juli 2003 wurde die Schweinepestverordnung des Bundes neu gefasst und um eine
Vorschrift ergänzt, nach der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der
Auslegung von Impfködern im Rahmen der Notimpfung von Wildschweinen verpflichtet
sind. Die nach dieser Verordnung erforderliche Anordnung der obersten
Landesbehörde, nach der in einem bestimmten gefährdeten Bezirk oder in Teilen
davon Notimpfungen von Wildschweinen durchzuführen sind, wurde im August 2003 vom
Ministerium für Umwelt und Forsten u.a. für Teile des Rhein-Hunsrück-Kreises
erlassen.
Daraufhin verpflichtete der Rhein-Hunsrück-Kreis den Antragsteller unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung, in seinem Jagdbezirk am Wochenende vom 17. bis 19.
Oktober 2003 u.a. Impfköder auszulegen und weitere Mitwirkungshandlungen zur
oralen Immunisierung der Wildschweine vorzunehmen.
Den hiergegen gerichteten Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Impfaktion
erneut stoppen wollte, lehnte die für das Tierseuchenrecht zuständige Kammer des
Verwaltungsgerichts Koblenz ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die neue
Verfügung offensichtlich rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in den neu
gefassten Bestimmungen der Schweinepestverordnung. Der Antragsteller könne auch
nicht geltend machen, mit den ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen würde ihm
eine nach dem Grundgesetz verbotene Zwangsarbeit auferlegt. Vielmehr würden ihm
lediglich Handlungen aufgegeben, die sich als zumutbare und verhältnismäßige
Konkretisierung seiner Pflichten als Jagdausübungsberechtigter und gleichsam als
Kehrseite seiner Berechtigung zur Jagdausübung darstellten. Es könne keine Rede
davon sein, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Mitwirkung an der
Impfaktion in seinem Jagdrevier ihn in seiner Menschenwürde zu verletzen drohe. Im
Übrigen müsse eine Abwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Durchführung der Impfaktion angesichts des hohen Rangs der durch
die Impfaktion geschützten Rechtsgüter und der Zumutbarkeit der ihm aufgegebenen
Verpflichtungen zu seinen Lasten ausfallen.
Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde
eingelegt werden.
(Beschluss vom 16. Oktober 2003; Az.: 1 L 2792/03.KO ).
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