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AHO Aktuell - 30.09.2003

Neue EU-Rechtsvorschrift zur Bekämpfung von MKS


Brüssel (aho) - Der Rat der Landwirtschaftsminister hatam Montag eine neue
Rechtsvorschrift für EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Maul- und
Klauenseuche (MKS) verabschiedet. MKS-Ausbrüche in Nutztierbeständen haben
außerordentliche wirtschaftliche und psycho-soziale Folgen für die ländliche
Wirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft in der EU. Die Richtlinie enthält
detaillierte Maßnahmen zur schnellen Bekämpfung und Ausrottung der Seuche und sie
legt Verfahren für die Wiedererlangung des Gesundheitsstatus „MKS-frei ohne
Impfung“ fest, der von entscheidender Bedeutung für den Handel ist. Neben
Bekämpfungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Sicherstellung einer hohen Bereitschaft
zur Seuchenbekämpfung vorgesehen. Die Kommission erhält eine Schlüsselrolle bei
der Reaktion auf einen Ausbruch, in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten. Die
Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens zum 30. Juni 2004 den
Bestimmungen nachkommen.

Die neue Rechtsvorschrift hat breite Unterstützung von Seiten des Europäischen
Parlaments, des Europäischen Ausschuss der Regionen und des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses gewonnen, da sie die Lektionen aus dem Ausbruch
von 2001 berücksichtigt.

Notimpfung als frühe Reaktion im Falle eines Ausbruchs

Die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie reichen von der Meldung von
Verdachtsfällen bis zu sämtlichen Maßnahmen, die hinsichtlich der Tiere und
tierischen Erzeugnisse während eines Ausbruchs zu ergreifen sind, bis der seuchen-
und infektionsfreie Status wieder erreicht ist. Vorgesehen ist ein hoher
Bereitschaftsstand, insbesondere eine Notfallplanung und Impfbanken, und der
Entwurf deckt auch die Möglichkeit von Infektionen bei Wildtieren ab.
Da man es mit einer sorgfältig erwogenen Reform zu tun hat und nicht mit einer
Revolution, wird vom 1992 erlassenen Verbot der prophylaktischen Impfung nicht
abgewichen, aber das Schwergewicht der Bekämpfungsmaßnahmen wird verlagert, indem
man die Notimpfung stärker in den Vordergrund der Strategie rückt.
Abgestützt wird dieser Ansatz durch geänderte Regelungen für den internationalen
Handel und Labortests, mit denen zwischen geimpften und infizierten Herden
unterschieden werden kann. Dies erlaubt einen sehr viel flexibleren Einsatz von
Impfungen, allerdings immer in Verbindung mit einer schnellen Tötung und
unschädlichen Beseitigung von infizierten oder kontaminierten Tieren empfänglicher
Arten.

Weitere neue Elemente

Vor der Bestätigung eines Ausbruchs werden veterinärmedizinische Dienste
ermächtigt, Sperrzonen einzurichten und ein befristetes Verbringungsverbot für
größere Gebiete betroffener Mitgliedstaaten zu verhängen.
Die neue Vorschrift sieht auch die „Regionalisierung“ vor, also die Begrenzung von
Einschränkungen auf die von einem Ausbruch betroffenen Regionen eines
Mitgliedstaates. Ihr kommt besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen eine
Notimpfung durchgeführt worden ist. Geimpfte Tiere, die aus Herden stammen, die
auf Infektionen untersucht worden sind und die den Status „MKS-frei“ wieder
erlangt haben, können in dem betreffenden Mitgliedstaat transportiert werden, sie
dürfen jedoch nicht in andere Mitgliedstaaten verkauft werden. Es werden
detaillierte Regeln festgelegt für das Inverkehrbringen von Produkten wie Milch
und Fleisch von Tieren, die aus Sperrzonen stammen, sowie von geimpften Tieren.
Diese Produkte sind für den Menschen ungefährlich; Beschränkungen ihrer
Vermarktung werden auf das Mindestmaß begrenzt, das erforderlich ist, um die
Verbreitung etwaiger MKS-Viren zu verhindern; dies geschieht in erster Linie durch
eine angemessene Behandlung oder durch spezifische Produktionsbedingungen.
Die Richtlinie beschreibt die Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Ausbruch. Die
wichtigsten neuen Elemente sind:

- Es werden Vorschriften für Diagnoseeinrichtungen eingeführt, insbesondere ein
Gemeinschaftsreferenzlaboratorium sowie eine Bank für Diagnosereagenzien,
Testausrüstungen usw.
- Es werden detaillierte Vorschriften festgelegt für die Verwaltung der
europäischen Antigenbank und für den Zugang zu dieser Bank für die Mitgliedstaaten
und soweit erforderlich für Drittländer; weiter sind spezifische Regeln festgelegt
für die vertrauliche Behandlung von Informationen über Mengen und Stämme der in
der Bank gelagerten Antigene.
- Schwerpunkt ist die Erstellung von Notfallplänen, einschließlich der
Ausarbeitung eines „Worst-Case“-Szenarios; Notfallpläne sind aufgrund der
Ergebnisse von Alarmübungen regelmäßig zu aktualisieren.

Hintergrund

Die MKS-Bekämpfung in der Gemeinschaft ist in der Richtlinie 85/511/EWG(1)
geregelt. Der Grundsatz der Nichtimpfung wurde durch die Richtlinie 90/423/EWG des
Rates(2) eingeführt, die auch Anforderungen an Notfallpläne und die
Antigen-Lagerung zur Herstellung von Impfstoffen für die Notfallimpfung festlegte.
Um Nutztiere vor einer Infektion zu schützen, wurden auch die Bedingungen für den
innergemeinschaftlichen Handel sowie die Einfuhr von empfänglichen Tieren und
tierischen Produkten wie Milch und Fleisch aus Drittländern geändert. Der
Vorschlag für eine neue MKS-Richtlinie stützt sich auf die Erfahrungen mit der
klassischen Schweinepest 1997 und der Anwendung der aktuellen Maßnahmen zur
MKS-Bekämpfung im Jahre 2001 wie auch auf eine intensive Konsultation der
Interessengruppen und den am 17. Dezember 2002 vom Europäischen Parlament
angenommenen Bericht.

(1)ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13.


 



 

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