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AHO Aktuell - 16.07.2003

Stall total verdreckt: OVG bestätigt Rinderhaltungsverbot


Koblenz (aho) - Einem Landwirt kann die Rinderhaltung aus Tierschutzgründen
untersagt werden, wenn Ställe mit Kot und Urin der Tiere völlig verunreinigt sind
und bei ganzjähriger Weidehaltung ein angemessener Witterungsschutz für die Tiere
fehlt. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in
Koblenz.

Ein Landwirt, der mehr als 100 Rinder hält, wendete sich mit einer Klage gegen
eine Verfügung des beklagten Landkreises, mit dem ihm u.a. die weitere Viehhaltung
untersagt und zugleich angeordnet wurde, die Tiere entweder abzugeben oder wegen
der festgestellten Rinderseuchengefahr schlachten zu lassen. Das
Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage hiergegen ab. Das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Richter hoben hervor, dass in vier Gutachten das Ausmaß der tierschutzwidrigen
Zustände auf dem Hof des Klägers belegt worden seien. Den Tieren werde zugemutet,
in einem bis zu 30 cm hohen Morast aus Harn, Kot und Schlamm zu stehen, ein
trockener Liegeplatz stehe im Stall überhaupt nicht zur Verfügung. Für die
Mutterkuhherde, bei der der Landwirt eine ganzjährige Weidehaltung betreibe, fehle
es an ausreichendem Witterungsschutz. Durch diese Haltungsbedingungen, die bei den
Tieren bereits zu Gesundheitsbeschädigungen geführt hätten (Klauen- und
Gelenkschäden, Milbenerkrankungen etc.) habe der Landwirt seinen Tieren länger
andauernde erhebliche Leiden zugefügt. Da sich der Kläger völlig uneinsichtig
gezeigt habe, sei damit zu rechnen, dass er seinen Halterpflichten auch künftig
nicht nachkommen und den Tieren weiterhin schweres Leid zufügen werde. Dass Verbot
der Rinderhaltung sei daher rechtmäßig, so die Richter.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres
Rechtsmittel.

Beschluss vom 30. Juni 2003, Aktenzeichen: 12 A 10808/03.OVG

 



 

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