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AHO Aktuell - 15.07.2003

EU erhebt Klage zum besseren Schutz von Legehennen


Brüssel (aho) . Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Europäischen
Gerichtshof gegen Österreich, Belgien, Griechenland und Italien zu klagen, weil
diese Länder es offenbar versäumt haben, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur
Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1999/74/EG)
umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1.
Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen und die Kommission unverzüglich davon
zu unterrichten. Die genannten Mitgliedstaaten erhielten im Januar 2003 eine "mit
Gründen versehenen Stellungnahme", haben die Richtlinie aber dennoch nicht
umgesetzt. Folglich hat die Kommission jetzt beschlossen, gegen diese Länder beim
Europäischen Gerichtshof Klage zu erheben.
"Zweck dieser Richtlinie ist es, den Schutz von Legehennen bei
Batteriekäfighaltung und anderen Haltungssystemen zu verbessern", erklärte David
Byrne, das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Mitglied der
EU-Kommission. "Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen eingegangenen
Verpflichtungen einlösen."

Höhere Mindestanforderungen für den Schutz von Legehennen

Die Richtlinie 1999/74/EG legt aktualisierte Mindestanforderungen fest für den
Schutz von Legehennen. Mit ihr werden neue, verschärfte Bestimmungen eingeführt,
die sich auf jüngste wissenschaftliche Gutachten stützen. Unzulänglichkeiten in
den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften werden dadurch beseitigt. Außerdem
ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet
strengere Normen einzuführen.

Die Richtlinie unterscheidet zwischen drei Arten von Mindestanforderungen für die
Legehennenhaltung.

- Ausgestaltete Käfige(1): mindestens 750 qcm Käfigfläche je Tier.
- Nicht ausgestaltete Käfige: 550 qcm Käfigfläche je Tier (soll bis 2012
auslaufen).
- Käfiglose Systeme mit Legenestern (mindestens ein Nest je sieben Hennen) und
geeigneten Sitzstangen, wobei die
Besatzdichte neun Legehennen je Quadratmeter nutzbare Fläche nicht überschreiten
darf.

(1) Käfige mit Sitzstangen, einem Nest und einer Einstreufläche, die das Picken
und Scharren ermöglicht.

Weitere Informationen zur Richtlinie 1999/74/EG



 



 

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