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AHO Aktuell - 04.07.2003

Baugesetzbuch belastet Tiergesundheit und Verbraucherschutz


(ZDS) - Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt u.a. das Privileg der
Landwirtschaft, im Außenbereich zu bauen. Dazu wird der Begriff
`Landwirtschaft` in § 201 BauGB dahingehend definiert, dass der Futterbedarf
für die Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben überwiegend (zu
mindestens 50 %) auf den eigenen Flächen erzeugt werden muss, also nicht
zugekauft werden darf. Das hat u.a. zur Konsequenz, dass eigenes Getreide
aus einem verregneten Sommer trotz gesundheitsschädlichem Pilzbefall mit
allen negativen Folgen für die Tiergesundheit, den Tierschutz, den
Verbraucherschutz und natürlich auch für die Wirtschaftlichkeit an die
eigenen Tiere verfüttert werden müsste. Abgesehen davon, dass sich hieraus
eine Kollision mit der Gesetzgebung anderer Rechtsbereiche (Tierschutz,
Tiergesundheit, Futtermittel, Lebensmittelsicherheit usw.) ergibt, hat sich
diese Regelung bereits in der Vergangenheit als praxisfremd und weder
durchführbar noch kontrollierbar erwiesen. Deswegen wird von einer
`unabhängigen Expertenkommission` des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Wohnungswesen eine "abstrakte" Begriffsdefinition vorgeschlagen, die
zwar weiterhin eine Bindung der Tierhaltung an die eigene Fläche vorsieht,
aber nicht die Verwendung des selbsterzeugten Futters vorschreibt, sondern
den Zukauf (z.B. aus Futtermittelwerken) gestattet.

Letztlich wird den Landwirten durch die bisherige und im
Novellierungsentwurf vorgesehene ("konkrete") Begriffsdefinition die
Möglichkeit verwehrt, die eigenen Ackerflächen optimal zu nutzen, z.B. in
Stadtnähe für Gemüseanbau oder in einer Zuckerrübenregion für die
Zuckerproduktion. Es muss stattdessen Futter für die eigene Tierhaltung
angebaut werden, obwohl der Boden vielleicht für andere Früchte besser
geeignet wäre. Die Landwirtschaft wird also daran gehindert, sich - analog
zu anderen Wirtschaftsbereichen - auf optimalen ökonomischen Nutzen
auszurichten, zu spezialisieren und arbeitsteilig zu wirtschaften. Diese
Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten ist weder zeitgemäß noch erscheint
sie rechtlich vertretbar. Der Zentralverband der Deutschen Schweinproduktion
(ZDS) appelliert daher an alle verantwortlichen Entscheidungsträger, eine
entsprechende Korrektur des Baugesetzbuches zu unterstützen. Die ökologische
Landwirtschaft ist hiervon genauso betroffen wie die herkömmlich
wirtschaftenden Betriebe.


 



 

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