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AHO Aktuell - 22.05.2003

Geflügelpest: Schutzmaßnahmen bleiben bestehen


München (aho) - Die Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest in Deutschland
wurden der Seuchenlage angepasst. Darauf hat heute Gesundheits- und
Verbraucherschutzminister Eberhard Sinner hingewiesen. "Auch wenn es derzeit keine
Anzeichen für eine Ausbreitung der Geflügelpest in Deutschland gibt und sich die
Lage in Belgien und den Niederlanden zu stabilisieren scheint, ist die Gefahr noch
nicht gebannt. Geflügelhalter, -händler und Lieferanten müssen die Schutzmaßnahmen
weiter strikt beachten, auch wenn es immer schwieriger wird, solche
Einschränkungen anzunehmen", appellierte Sinner an die betroffene Kreise. Seit 18.
Mai gilt eine geänderte Schutzverordnung, die zusätzliche Auflagen für
Futtermitteltransporte und sog. Fängerkolonnen vorschreibt. Die für ein Verbringen
von Geflügel erforderliche Tiergesundheitsbescheinigung muss künftig beim
Transport mitgeführt werden. Ab 23. Mai können Veranstaltungen mit Tauben unter
Auflagen wieder zugelassen werden.

Folgende besonderen Schutzmaßnahmen gelten:

* Geflügelmärkte, Geflügelschauen und ähnliche Veranstaltungen dürfen nicht mehr
durchgeführt werden. Ausnahmen von diesem Verbot gibt es nur mit Genehmigung der
Veterinärämter an den Landratsämtern.

* Geflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken und Tauben darf nur noch transportiert
werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich
untersucht worden ist. Die Tiergesundheitsbescheinigung muss beim Transport
mitgeführt werden. Der Transport ist dem Veterinäramt mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach
jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.
* Weiterhin gilt die Verpflichtung, die Haltung, ebenso wie jede Änderung der
Haltung von Puten, Enten ,Gänsen, Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Wachteln dem
Veterinäramt anzuzeigen. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung von Geflügel.

* Sofern in einem Geflügelbestand erhöhte Verluste oder eine Verringerung der
Leistung auftreten, muss der Tierhalter dies dem Veterinäramt unverzüglich
mitteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen
lassen.

* Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) müssen ein Register führen, in das sie
Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers bzw.
des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem muss der
Besuch fremder Personen mit Namen, Anschrift und Datum eingetragen werden; hierbei
ist jetzt auch das Datum anzugeben, an dem die betreffende Person zuletzt eine
andere Geflügelhaltung betreten hat.

* Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Geflügel außerhalb der Gemeinde der
gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das Geflügel in Verkehr bringt oder
ohne eine solche Niederlassung zu haben ("fliegender Handel"), ist nur noch nach
vorheriger Bestellung an vorher festgelegten Standorten gestattet. Diese Standorte
müssen dem Veterinäramt unter Angabe von Datum und Uhrzeit mitgeteilt werden.
Außerdem haben die Händler eine Liste der Personen, die Geflügel bestellt haben,
mit Namen und Anschrift ebenso mitzuführen, wie auch die
Tiergesundheitsbescheinigung, die für einen Transport erforderlich ist.

* Der Halter eines Geflügelbestandes muss sicherstellen, dass Personen, die
gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig sind (sog.
Fängerkolonnen), Schutzkleidung tragen. Unverzügliche Desinfektion bzw.
unschädliche Beseitigung der Schutzkleidung nach Gebrauch sind ebenfalls
sicherzustellen.

* Für Fahrzeuge, die Futtermittel für Geflügel transportieren, gelten verschärfte
Desinfektionsvorschriften. Der Fahrer des Fahrzeugs muss ein Reinigungs- und
Desinfektionsbuch führen.

Für weitere Informationen können sich die Geflügelhalter an die Veterinärbehörden
bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten wenden.

 



 

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