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AHO Aktuell - 16.05.2003

Geflügelpest: Neue Verordnung tritt am Sonntag in Kraft


Berlin (aho) – Die Bundesregierung setzt mit der nachfolgenden "Verordnung über
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die klassische Geflügelpest" vom 15. Mai 2003
die Entscheidung der EU-Kommission in deutsches Recht um. Die Verordnung tritt
dann am Sonntag, dem 18. Mai 2003 in Kraft.

Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Klassische
Geflügelpest


vom 15. Mai 2003

Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 11 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit den §§ 18, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 und 2, jeweils in
Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1

(1) Über die Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der
Geflügelpest-Verordnung hinaus dürfen aus dem Land Nordrhein-Westfalen
1. Hühner – einschließlich Perl- und Truthühner -, Enten, Gänse, Fasane,
Rebhühner, Wachteln oder Tauben (Geflügel),
2. Bruteier von Geflügel,
3. unbehandelte und nicht hitzebehandelte Geflügelgülle oder Geflügeleinstreu
nicht ausgeführt oder innergemeinschaftlich oder in andere Gebiete des Inlandes
verbracht werden. § 4 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
Klassischen Geflügelpest vom 10. April 2003 (BAnz. S. 7549), die zuletzt durch die
Verordnung vom .... (BAnz. S. ...) geändert worden ist, ist insoweit nicht
anzuwenden.

(2) Über die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung hinaus dürfen innerhalb des
Landes Nordrhein-Westfalen Geflügel oder Bruteier von Geflügel nicht verbracht
werden. § 4 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen
Geflügelpest vom 10. April 2003 (BAnz. S. 7549), die zuletzt durch die Verordnung
vom ..... (BAnz. S. ....) geändert worden ist, ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, genehmigen, dass aus Gebieten außerhalb
von Sperrbezirken oder Beobachtungsgebieten Tiere und Erzeugnisse innerhalb des
Landes Nordrhein-Westfalen verbracht werden:
1. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgesonderte
Legehennen, zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte;
2. Eintagsküken und Junghennen zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem zum
Zeitpunkt der Aufstallung kein anderes Geflügel gehalten wird;
3. Bruteier zu einer amtlich überwachten Brutanlage.
Soweit nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu beförderndes Geflügel aus einem Gebiet
außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, aus einem anderen Mitgliedstaat oder
einem Drittland stammt, bedarf die Genehmigung des Verbringens des Einvernehmens
der zuständigen Behörde für den Abgangsort oder der zuständigen Behörde des
Versandmitgliedstaats oder des Versanddrittlandes.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde,
soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, genehmigen, dass aus
rechtsrheinischen Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen in andere Gebiete des
Inlandes verbracht werden
1. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Geflügel zu einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Schlachtstätte;
2. Eintagsküken zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem zum Zeitpunkt der
Aufstallung kein anderes Geflügel gehalten wird.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass
1. das zu versendende zur Schlachtung bestimmte Geflügel und die Eintagsküken am
Abgangsort und Bestimmungsort nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
klinisch untersucht werden,
2. die Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest nach den §§ 4 und 5 eingehalten
werden,

3. die Beförderung auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Strecke
durchgeführt wird, ohne dass während der Beförderung Geflügel oder anderes
Material, das zu einer Verbreitung der Seuche beitragen kann, zu- oder abgeladen
wird,.
Die Genehmigung nach Satz 2 bedarf des Einvernehmens der für den Bestimmungsort
zuständigen Behörde.

(5) Vorbehaltlich des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der
Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde ferner das Verbringen von
Geflügel und Bruteiern zu in dem Land Nordrhein-Westfalen gelegenen amtlich
überwachten Betrieben genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.

§ 2

Über die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung hinaus darf frisches
Geflügelfleisch aus Sperrbezirken oder Beobachtungsgebieten nicht verbracht
werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen in andere Gebiete des Inlandes
genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und das
Geflügelfleisch
1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einem runden Kennzeichen
versehen ist,
2. gesondert von anderem frischem Geflügelfleisch, das zum innergemeinschaftlichen
Handel und zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, gewonnen, zerlegt,
befördert oder gelagert wird,
3. so verwendet wird, dass es nicht in Fleischerzeugnisse oder -zubereitungen
gelangt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr nach
Drittländern bestimmt sind, es sei denn, es wurde gemäß Anhang III Tabelle 1
Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002
zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die
Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 1) behandelt.

§ 3

Über die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung hinaus ordnet die zuständige
Behörde innerhalb eines Sperrbezirkes die Tötung und unschädliche Beseitigung des
Geflügels an.

§ 4

Innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen
1. Tafeleier nur in
a) Einweg-Packmaterial oder
b) Behältnissen, Paletten oder sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, die nach
Satz 2 gereinigt und desinfiziert worden sind,
von einem Legehennenbetrieb zu einer Packstelle befördert werden,
2. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Schlachtgeflügel in Kraftfahrzeugen und
in Behältnissen nur befördert werden, die nach Satz 2 gereinigt und desinfiziert
worden sind,
3. Eintagsküken nur in Einweg-Packmaterial befördert werden, das nach seiner
Verwendung zu vernichten ist.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beförderungsmittel und Behältnisse sind nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde vor und nach jeder erneuten Verwendung
zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 5

Das Betreten oder Befahren eines Betriebes oder sonstigen Standortes zur Haltung
von Geflügel im Land Nordrhein-Westfalen ist betriebsfremden Personen verboten.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Auftrag der zuständigen Behörde tätig
werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen im Einzelfall oder allgemein ganz
oder teilweise genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.

§ 6

(1) In Betrieben oder sonstigen Standorten, in denen der Ausbruch der Geflügelpest
amtlich festgestellt worden ist, hat der Tierhalter dort gehaltene Schweine nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf das Influenza-A-Virus
der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

(2) Ist der Befund der Untersuchung nach Absatz 1 positiv, dürfen Schweine nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde in einen anderen Betrieb oder sonstigen
Standort zur Haltung von Schweinen oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. nachfolgende Untersuchungen der Schweine ergeben haben, dass eine Gefahr des
Verschleppens des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nicht erheblich ist,
und
2. alle geflügelpestbedingten Sperrmaßnahmen im Herkunftsbetrieb aufgehoben worden
sind.

§ 7

Geflügel, Eintagsküken und Bruteier dürfen aus Gebieten außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn die nach § 8
Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung erforderliche
Bescheinigung um folgende amtstierärztliche Erklärung ergänzt ist:
„Die Tiergesundheitsbedingungen dieser Sendung entsprechen der Entscheidung der
Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in
Deutschland“.

§ 8

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 4 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 verbundenen
vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Satz 2 oder § 6 Abs. 1
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1
oder § 7 ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis ausführt oder
verbringt,
2. entgegen § 4 Satz 1 ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis
befördert oder
3. entgegen § 5 Satz 1 einen Betrieb oder sonstigen Standort betritt oder befährt.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 17. November 2003 außer Kraft, sofern nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Berlin, den 15. Mai 2003

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Renate Künast



 



 

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