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AHO Aktuell - 16.04.2003

LEJ hebt Schonzeit für Wildtauben auf


Kreis Soest (Kso) - Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden an Winterraps und
Gemüsekulturen hat das Landesamt für Ernährung und Jagd NRW (LEJ) die Schonzeit
für Ringeltauben für die betroffenen Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirke der
Hegeringe Anröchte, Erwitte, Geseke, Störmede, Horn, Lippstadt, Herzfeld,
Oestinghausen, Lohne, Soest, Schwefe, Welver, Ostereiden, Rüthen, Warstein,
Möhnesee, Allagen, Werl und Ense des Kreises Soest für die Zeit vom 16. April bis
zum 31. Mai 2003 für den Winterraps und vom 16. April bis zum 31. Juli 2003 für
die Gemüsekulturen aufgehoben. Die Ausübung der Jagd hat vornehmlich an den
betroffenen Ackerschlägen zu erfolgen. Hierauf weist Michael Rocholl von der
Unteren Jagdbehörde des Kreises Soest hin.

Die einzelnen Jagdausübungsberechtigten haben die Anzahl der in diesen Zeiträumen
erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2003 der Unteren Jagdbehörde
zu melden.

Diese Maßnahme ist im Sinne der EG-Vogelschutzrichtlinie erforderlich, um
erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen abzuwenden, weil es keine
andere zufrieden stellende Lösung und insbesondere keine wirksamen Abwehrmaßnahmen
gibt. Auch unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die
ausnahmsweise Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit vertretbar, wenn die
folgenden Hinweise beachtet werden.

Michael Rocholl: "Feststellungen der Forschungsstelle für Jagdkunde und
Wildschadenverhütung des Landes Nordrhein-Westfalen haben ergeben, dass die
Türkentaube an der Schadenverursachung kaum beteiligt ist. Deshalb wird die
Schonzeitaufhebung auf die Ringeltaube beschränkt; die ganzjährige Schonzeit der
übrigen Arten, insbesondere der Hohl- und der Turteltauben, bleiben ebenfalls
unberührt."

Ferner weist der Fachmann darauf hin, dass grundsätzlich bis zum
Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere
nicht bejagt werden dürfen. Das sind nach den Ermittlungen der Forschungsstelle
ganz überwiegend die einzeln fliegenden Tauben, während die in Schwärmen
umherstreichenden Tauben in der Regel nicht am Brutgeschäft beteiligt sind. Nach
Möglichkeit sollte der Abschuss auf solche Tiere beschränkt bleiben, obwohl die
Jagd auf Ringeltauben nach der neuen Verordnungsregelung auch in den Brutzeiten
zulässig ist, soweit die Schonzeit zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
aufgehoben wurde.

Freifliegende oder verwilderte Brief- oder sonstige Haustauben, abgesehen von
einer Eigentumsverletzung, dürfen schon aus waffenrechtlichen Gründen nicht erlegt
werden, weil sie kein jagdbares Wild sind und der Abschuss auch durch den
Jagdschutz nicht gerechtfertigt ist.




 



 

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