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AHO Aktuell - 12.04.2003

Geflügelpest: Haben Sie Ihren Bestand schon gemeldet?


(aho) - Alle Geflügelhalter, also auch die Hobbyhalter, die ihren Bestand bisher
noch nicht dem zuständigen Landkreis gemeldet haben, sollten wegen der in den
Niederlanden grassierenden Klassischen Geflügelpest diese Meldung unverzüglich
nachzuholen. Die Bestandsmeldungen sind unter Angabe von Tierhalter sowie Art,
Anzahl und Standort des Geflügels schriftlich oder per Fax dem zuständigen
Veterinäramt mitzuteilen. Hier erhalten Sie einen Vordruck als
PDF-Dokument.


Für ganz Deutschland hat Bundesverbraucherschutzministerin Renate Künast eine
"Eil-Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
erlassen. Diese Verordnung gilt ab Sonntag den 13.4. 2003. Mit der Verordnung wird
Folgendes geregelt:

1. Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern und Puten der
zuständigen Behörde anzuzeigen, wird auf die Haltung von Enten und Gänsen
ausgeweitet. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung von Geflügel.

2. Sofern in einem Geflügelbestand erhöhte Verluste oder eine Verringerung der
Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde
mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu
lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen
Veranstaltungen wird verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden
genehmigt werden.

4. Geflügel und Bruteier dürfen nur transportiert werden, wenn der Bestand
innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und
keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Der Transport ist der zuständigen
Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten
Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und
zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das
sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers,
des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der
Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.

 



 

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