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AHO Aktuell - 12.04.2003

Geflügelpest: Erneut Verdachtsfälle an niederländisch-deutscher Grenze


Den Haag (dpa) - Im niederländischen Grenzgebiet zu Nordrhein- Westfalen sind nach
Angaben des niederländischen Landwirtschaftsministeriums in Kelpen und Heythuizen
(Landesteil Limburg; Region Roermond/Venlo) zwei neue Verdachtsfälle von
Klassischer Geflügelpest aufgetreten. Bis Samstag wurden in den Niederlanden auf
203 Betrieben die Klassische Geflügelpest amtlich bestätigt. Auf weiteren 30
Betrieben besteht der „ernste Verdacht“.

Der niederländische Landesteil Limburg liegt an der deutsch-niederländischen
Grenze. Eine Karte die Niederlande finden Sie hier.

Regionale Regelungen

Verbraucherschutzministerin von Nordrhein-Westfalen Bärbel Höhn erließ wegen der
heranrückenden Geflügelpest am Mittwoch (09.04.2003) eine "Verordnung zum Schutz
gegen die Geflügelpest", die eine Reihe von Auflagen für alle HalterInnen von
Geflügel enthält. Ab sofort sind in den grenznahen Kreisen Kleve, Viersen,
Heinsberg, Aachen und in den Städten Aachen und Mönchengladbach alle
Hühner einschließlich Perl- und Truthühnern sowie Enten und Gänse zunächst bis zum
9. Mai 2003 in geschlossenen Ställen zu halten. Außerdem
muss der Gesundheitszustand der Tiere täglich kontrolliert und dokumentiert
werden.

Deutschlandweit

Für ganz Deutschland hat Bundesverbraucherschutzministerin Renate Künast eine
„Eil-Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
erlassen. Diese Verordnung gilt ab Sonntag den 13.4. 2003. Mit der Verordnung wird
Folgendes geregelt:

1. Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern und Puten der
zuständigen Behörde anzuzeigen, wird auf die Haltung von Enten und Gänsen
ausgeweitet. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung von Geflügel.

2. Sofern in einem Geflügelbestand erhöhte Verluste oder eine Verringerung der
Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde
mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu
lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen
Veranstaltungen wird verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden
genehmigt werden.

4. Geflügel und Bruteier dürfen nur transportiert werden, wenn der Bestand
innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und
keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Der Transport ist der zuständigen
Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten
Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und
zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das
sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers,
des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der
Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.

 



 

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