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AHO Aktuell - 11.04.2003

Stadt Duisburg: Verschärfte Auflagen für Geflügelhalter


Duisburg (aho) - Das Ordnungsamt der Stadt Duisburg macht auf die verschärften
Auflagen aufmerksam, die nach Inkrafttreten der Geflügelpestverordnung NRW am 10.
April 2003 für Geflügelhalter gelten. So muss jeder, der Enten oder Gänse als
Haustiere hält, dies unverzüglich schriftlich dem städtischen Veterinäramt,
Wörthstraße 120, 47053 Duisburg bzw. per Email oder per Fax
(0203/2837956) unter Angabe seiner Anschrift, der Zahl der im Jahresdurchschnitt
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart sowie ihres Standortes anzeigen.
Unabhängig von der Geflügelpestverordnung wird darauf aufmerksam gemacht, dass
nach § 24 der Viehverkehrsordnung schon länger eine Anmeldepflicht für Hühner und
Truthühner besteht.
Falls in einem Bestand mehr als 2 Prozent der Tiere innerhalb von 24 Stunden
verenden, so muss dies unverzüglich dem Veterinäramt angezeigt werden. Die toten
Tiere sollten in einem Plastiksack aufbewahrt werden, so dass andere Menschen oder
Tiere damit nicht in Berührung kommen. Die Einleitung einer entsprechenden
Untersuchung auf Geflügelpest wird dann von der Behörde veranlasst. Geflügelmärkte
oder Geflügelausstellungen sind vorerst verboten.

Der Grund für den Erlass der Landesgeflügelpestverordnung ist die Tatsache, dass
sich die hochansteckende Krankheit in Holland schon bis zehn Kilometer an die
deutsche Grenze heran ausgebreitet hat. Das besonders für Hühner und Puten, aber
auch für Enten, Gänse, Tauben und Wildvögel gefährliche Virus wird durch direkten
Tierkontakt, aber auch durch die Luft oder indirekten Kontakt über Personen,
Transportbehälter, Eierkartons oder Geflügelmist übertragen. Das Virus wird mit
den Sekreten des Nasen-Rachen-Raumes sowie mit dem Kot ausgeschieden. Die
Hauptsymptome für die Erkrankung sind hohe Sterberate, Apathie, Atemnot,
Schwellungen der Kopfregion, Blaufärbung der Kopfanhänge, Durchfall sowie Rückgang
der Eierproduktion bei Legehühnern.

Eine Schutzimpfung, wie bei der Atypischen Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit,
steht nicht zur Verfügung. Die betroffenen Geflügelbestände müssen getötet werden.
Die Einhaltung der Vorschriften der Geflügelpestverordnung dient somit letztlich
der Verhütung erheblicher wirtschaftlicher Schäden.

 



 

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